Mehrwegangebotspflicht: Seit 1.1.2023

Nach einer Änderung im Verpackungsgesetz müssen Betriebe, die ihre Lebensmittel in Einwegkunststofflebensmittelverpackungen oder Einweggetränkebechern abgeben, seit 1. Januar 2023 ihren Gästen alternativ auch Mehrwegverpackungen anbieten und die ausgegebenen Mehrwegverpackungen auch zurücknehmen. Eine Ausnahmeregelung gilt für kleine Betriebe, die alternativ die Befüllung kundeneigener Mehrwegbehältnisse anbieten dürfen. Mit den neuen Regelungen werden Vorgaben der EU-Einwegkunststoffrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt.

Die Mehrwegangebotspflicht gilt für Betriebe, die Lebensmittel in Einwegkunstoffverpackungen in Verkehr bringen. Ausgegebene Mehrwegverpackungen müssen wieder zurückgenommen werden und das Mehrwegangebot darf nicht teurer sein als das Einwegangebot, Pfand ausgenommen. Auf das Mehrwegangebot muss deutlich sichtbar hingewiesen werden.

Die Mehrwegangebotspflicht besteht also nicht für alle Betriebe, sondern:

  1. für Gaststätten, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten (To-Go-Angebot) – ein Restaurant, was nur „Schnitzel auf dem Teller“ anbietet, muss kein Mehrwegsystem einführen.
  2. für Betriebe, die ihre Lebensmittel in „Einwegkunstoffverpackungen“ abgeben. Wer in Aluminium- oder Pappeinweg Speisen ausgibt, unterliegt nicht der Mehrwegpflicht. Bei Getränken gilt immer eine Mehrwegangebotspflicht, unabhängig von der Materialart.
  3. für größere Betriebe - Ausnahmen bestehen für kleine Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitenden und einer Verkaufsfläche bis 80qm, die alternativ die Befüllung kundeneigener Mehrwegbehältnisse anbieten dürfen.

Mehrwegangebotspflicht: DEHOGA-Merkblatt

Das DEHOGA-Merkblatt "Mehrwegverpackungspflicht in der Gastronomie ab 2023" beantwortet die wichtigsten Fragen bei der rechtlichen Umsetzung der neuen Verpflichtung, unter anderem:

  1. Was ist Sache?
  2. Welche Betriebe sind betroffen? Welche nicht?
  3. Was gilt für Betriebe, die Kartonboxen in Umlauf bringen?
  4. Welche Maßnahmen müssen konkret umgesetzt werden?
  5. Welche Sanktionen drohen bei Nichtbeachtung?

Das Merkblatt finden Sie in den Mitgliederbereichen Ihres zuständigen Bezirksverbandes...

Hinweis: Hilfreich für die Umsetzung der neuen gesetzlichen Anforderungen ist zudem insbesondere der Fragen & Antworten-Katalog des Lebensmittelverbandes (Stand 10/2021). Der Verband hat diesen Katalog nach einem Erfahrungs- und Meinungsaustausch mit involvierten Verbänden und Unternehmen – an dem auch der DEHOGA Bundesverband beteiligt war – im November 2022 aktualisiert.

Der Weg zum richtigen Anbieter

Eine der größten Herausforderung bei der Umsetzung der gesetzlichen Forderungen ist, das richtige System für den eigenen Betrieb zu finden. Es kristallisiert sich zwar heraus, dass es nur einige wenige wirklich national agierende Player geben wird, trotzdem kann auch eine lokale Lösung die passende sein.

Wichtige Kriterien bei der Auswahl sind unter anderem

  • Pfand- oder Appsystem
  • Gebindegrößen
  • Kosten
  • Material

Das Projekt "Essen in Mehrweg. Wir machen mit!" hat viele wichtige Informationen zum Einsatz von Mehrwegsystemen zusammengetragen und veröffentlicht. Es wurde nach drei Jahren im Juli 2022 beendet.

Darüber hinaus bietet die Deutsche Umwelthilfe eine informative Übersicht über die wichtigsten "Player" auf dem nationalen Mehrwegmarkt.

Der DEHOGA hat für seine Mitglieder besondere Konditionen mit den aus unserer Sicht wichtigsten Mehrweganbietern vereinbaren können.

  • RECUP & REBOWL – Deutschlands größtes Mehrwegsystem für die Gastronomie
    Deutschlands größtes Mehrwegsystem für To-go und Take-away mit über 21.000 Aus- und Rückgabestellen (Herstellerangaben)
    DEHOGA NRW Vorteil: Keine Gebühren in den ersten 3 Monaten. Sie sparen 93 EUR.
     
  • Vytal - Das nachhaltige Mehrwegsystem
    Europas größtes digitales System mit dem größten Produktportfolio an Mehrweggeschirr (Herstellerangaben).
    DEHOGA NRW Vorteil: Disccount bei den Starterpaketen
    - 50 EUR im Basis Paket = 100 statt 150 EUR 
    - 45 EUR im Prime Paket = 150 statt 195 EUR 

Wie Sie die Vergünstigungen abrufen können, erfahren Sie in den exklusiven Downloadbereichen Ihrer Bezirksverbände. Ihren zuständigen Bezirksverband finden Sie hier. Dort sind PDF zum Verfahren abgelegt.

Initiative: Gemeinsam für mehr Mehrweg

Der WWF Deutschland, der Mehrwegverband Deutschland und ProjectTogether, haben sich Ende 2022 zusammengeschlossen, um gemeinsam mit einer starken Community aus Mehrweg-Macher:innen Mehrweg zum Standard zu machen. Der DEHOGA NRW wirbt für diese Initiative, weil wir alle gefordert sind, die Müllbelastung durch weniger Einweg und mehr Mehrweg zu reduzieren.

Einblicke in das größte Mehrweg-Nudging-Experiment im To-Go-Bereich

Gemeinsam mit acht engagierten Gastronomie-Ketten, unter anderem Burger King, IKEA, Ditsch, Haferkater und Zeit für Brot, hat die Umsetzungsallianz mehrweg.einfach.machen ein Mehrweg-Experiment gestartet und deutschlandweit in über 800 Filialen Verhaltensimpulse (Nudges) für #mehrmehrweg installiert. Über 2 Millionen Datenpunkte wurden während des Experiments erfasst und die Erkenntnisse, Tipps und Erfahrungswerte in Form eines Playbooks aufbereitet und zusammengefasst.

Initiative Reusable To-Go

Die Initiative hat sich zum Ziel gesetzt, für Food-Mehrwegsysteme national und international die Grundvoraussetzungen für eine verwendungsnahe und systemunabhängige Rückgabe für alle Ausgabestellen zu schaffen. Mit einem Pilotmarkt will die Initiative Reusable To-Go die unkomplizierte Rückgabe von Food-Mehrwegsystemen in Deutschland testen.

Der DEHOGA unterstützt die Inititiative Reusable To-Go als Mitglied des Initiativbeirats.

DEHOGA Bundesverband informiert

Weiterführende Informationen rund um das Thema Mehrweg hält der DEHOGA Bundesverband für Sie bereit. 

Vorlagen für den Aushang in Ihrem Betrieb finden Sie zudem im DEHOGA-Shop.


LUCID: DEHOGA-Merkblatt zur Registrierungspflicht

Ab dem 01.07.2022 gilt die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) für alle Verpackungen. Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen – zu denen häufig auch Betriebe der Gastronomie gehören – sind hiervon betroffen. Diese müssen dann im Verpackungsregister LUCID registriert sein, selbst wenn sie ihre (verpackungsrechtlichen) Pflichten an einen Vorvertreiber delegiert haben. Bei Verstößen besteht ein Vertriebsverbot. Neu- oder Änderungsregistrierungen im Verpackungsregister LUCID sind seit dem 05.05.2022 möglich. Die Registrierung muss bis zum 30.06.2022 vorgenommen worden sein.

Das Merkblatt finden Sie in den Mitgliederbereichen Ihres zuständigen Bezirksverbandes...

Betroffene Ziele für nachhaltige Entwicklung der UN (SDG)

11 SDG - Nachhaltige Städte und Gemeinden

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