Barrierefreiheit und Inklusion im Gastgewerbe

Barrierefreiheit ist nicht nur für behinderte Menschen Voraussetzung eines selbstbestimmten Lebens und eines stressfreien Urlaubs. Auch andere mobilitätseingeschränkte Personengruppen, zum Beispiel Eltern mit Kleinkindern, Unfallgeschädigte oder Senioren, profitieren von Maßnahmen der Barrierefreiheit:

Dieses Nachfragepotenzial wird sich in den nächsten Jahren durch den steigenden Anteil älterer Personen an der Bevölkerung und durch die zunehmende Reisefreudigkeit der Senioren deutlich erhöhen. In Bezug auf behinderte Reisende hat eine Studie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit ergeben, dass hier  Nachfragepotenzial besteht, das zur Zeit nicht befriedigt werden kann: Ein großer Teil dieser Zielgruppe würde häufiger verreisen und mehr Geld im Urlaub ausgeben, wenn es mehr passende Angebote für sie gäbe. Damit wird auch die steigende wirtschaftliche Bedeutung eines barrierefreien Tourismus deutlich.

Zahlreiche Tourismusanbieter haben in den vergangenen Jahren bereits beispielhafte Angebote geschaffen. Auch im Bereich Hotellerie und Gastronomie haben die Unternehmen sich zunehmend auf die Gästegruppe der mobilitätseingeschränkten Personen eingestellt und diese Zielgruppe besonders beworben. Wichtig ist aber, dass die Angebote zum barrierefreien Essen, Trinken und Übernachten nicht alleine stehen dürfen. Wer ein barrierefreies Angebot plant, muss die gesamte Tourismuskette von Information und Buchung, über An- und Abreise, bis zu Freizeit-, Sport- und Kulturangeboten im Blick haben. Schritte auf diesem Weg gehen immer mehr touristische Regionen.

Was bedeutet das für den DEHOGA und die Mitgliedsunternehmen im DEHOGA?

  • Der DEHOGA führt einen intensiven Dialog mit den Interessenvertretungen der behinderten Gäste.
  • Die Branche wird für dieses Thema sensibilisiert und informiert.
  • Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Bau- und die Konzessionierung von Gaststätten müssen bei der Betriebs- und Existenzgründungsberatung berücksichtigt werden.
  • Die Betriebe müssen über Förder- und Vermarktungsmöglichkeiten barrierefreier Angebote informiert werden.
  • Architekten müssen bei Neu- und Umbauten gezielt auf Möglichkeiten und Kosten der barrierefreien Gestaltung angesprochen werden. Ein nachträgliches Umrüsten verursacht deutlich höhere Kosten, als eine Berücksichtigung dieser Aspekte in der Planungsphase.
  • Hoteliers und Gastronomen in interessierten touristischen Regionen und Städten müssen vor Ort Netzwerke bilden, um für behinderte und ältere Gäste attraktive Destinationen zu entwickeln.
  • Die Deutsche Hotelklassifizierung berücksichtigt Kriterien zur Barrierefreiheit.

Reisen für alle

Der DEHOGA wirkt aktiv in der Initiative "Reisen für Alle" mit. Dabei handelt es sich um ein vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gefördertes Kooperationsprojekt, das die Teilhabe aller am Tourismus anstrebt und das Ideal des barrierefreien Reisens in der gesamten touristischen Leitungskette verankern will.

In einer ersten Phase, 2011 bis 2014, wurden durch die seinerzeitigen Projektpartner, das Deutsche Seminar für Tourismus e.V. (DSFT) und die Nationale Koordinierungsstelle Tourismus für Alle e.V. (NatKo) auf Grundlage der DEHOGA-Zielvereinbarung branchenübergreifende Qualitätsstandards für die gesamte Reisekette entwickelt. Außerdem wurden Präsenz- und Onlineschulungen konzipiert und durchgeführt und Erheber ausgebildet.

Im Nachfolgeprojekt, 2014 bis 2018, wurde dieses System in vielen Regionen Deutschlands eingeführt und weiterentwickelt, insbesondere eine umfangreiche Datenbank online gestellt. Die dritte Projektphase (2018-2022) widmete sich insbesondere der Kommunikation. Mittlerweile ist "Reisen für Alle" in allen 16 Bundesländern eingeführt. Anfang 2024 hat die Bayern Tourist GmbH (BTG) die Rolle als Betreiber, Koordinierungs- sowie Prüfstelle von Reisen für Alle übernommen. Derzeit wird das System inhaltlich und organisatorisch modernisiert. Die Deutsche Zentrale für Tourismus (DZT) spielt die Daten aus. Unter www.germany.travel findet sich die Datenbank auch in englischer Sprache.


Viele Gastgeber entscheiden sich aus Rücksicht auf Hygiene oder Gästewünsche für ein generelles Hundeverbot in ihren gastgewerblichen Betrieben. Doch wie verhält es sich, wenn ein Gast mit einem Assistenzhund Ihr Lokal oder Hotel betritt? In diesem Artikel erklären wir Ihnen die rechtlichen Vorgaben und geben praxisnahe Hinweise zur Umsetzung, damit Sie rechtliche Fallstricke vermeiden und Ihren Gästen einen vorbildlichen Service bieten.

Was sind Assistenzhunde?

Assistenzhunde sind speziell ausgebildete Tiere, die Menschen mit Behinderungen im Alltag unterstützen. Dazu zählen insbesondere Blindenführhunde, Signalhunde für Gehörlose oder Hunde, die bei medizinischen Notfällen wie Diabetes oder Epilepsie Hilfe leisten. Diese Hunde übernehmen essenzielle Aufgaben, auf die ihre Halter im Alltag angewiesen sind.

Gesetzliche Bestimmungen: Assistenzhunde dürfen nicht ausgeschlossen werden

Auch wenn Sie sich für ein Hundeverbot in Ihrem Restaurant entschieden haben, sind Sie rechtlich verpflichtet, eine Ausnahme für Assistenzhunde zu machen. Dies basiert auf verschiedenen Gesetzen, die dem Schutz und der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen dienen:

  1. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Dieses Gesetz schützt Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierung. Die Verweigerung des Zutritts für eine Person mit einem Assistenzhund würde gegen diese Bestimmungen verstoßen.

  2. Behindertengleichstellungsgesetz (BGG): Das BGG fördert die Barrierefreiheit und die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Für diese Personen ist der Assistenzhund ein unverzichtbarer Begleiter, weshalb der Zutritt zu öffentlichen Orten – und dazu zählt auch Ihr Restaurant – gewährleistet sein muss.

  3. UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK): Deutschland hat diese internationale Vereinbarung unterzeichnet, die die Rechte von Menschen mit Behinderungen weltweit stärkt. Die Konvention betont die Inklusion und gleichberechtigte Teilhabe, was den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen mit Assistenzhund einschließt.

Praktische Umsetzung, z.B. im Restaurantalltag

Die rechtlichen Vorgaben sind klar: Assistenzhunde müssen auch bei einem generellen Hundeverbot zugelassen werden. Doch wie lässt sich dies im gastronomischen Alltag umsetzen? Im Folgenden finden Sie einige praktische Hinweise, die Ihnen helfen, diese Vorgabe effizient und kundenfreundlich umzusetzen:

1. Klare Kommunikation mit dem Team

Informieren Sie Ihr gesamtes Team – von der Geschäftsführung über den Service bis hin zur Küche – über die gesetzliche Ausnahme für Assistenzhunde. Stellen Sie sicher, dass alle Mitarbeiter wissen, welche Art von Hunden unter diese Regelung fallen und dass der Zutritt für diese Hunde keinesfalls verweigert werden darf. Achten Sie darauf, dass Ihr Team den Unterschied zwischen einem Assistenzhund und einem gewöhnlichen Haustier kennt.

2. Sensibler Umgang mit Gästen

Sollte ein Gast mit Assistenzhund Ihr Restaurant betreten, sollte das Personal freundlich und professionell reagieren. Ein diskreter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage kann hilfreich sein, falls andere Gäste nach dem Grund für die Ausnahme fragen. Es ist wichtig, den Halter des Assistenzhundes nicht in eine unangenehme Situation zu bringen, sondern die Situation selbstverständlich und respektvoll zu behandeln.

3. Platzierung im Gastraum

Bei der Platzierung von Gästen mit Assistenzhunden sollten Sie darauf achten, einen ausreichend geräumigen und zugänglichen Platz anzubieten. Der Hund benötigt Platz, um seinem Halter problemlos zur Seite zu stehen, ohne dass andere Gäste oder das Personal beeinträchtigt werden. Es kann hilfreich sein, im Vorfeld einen oder mehrere Tische zu identifizieren, die sich für Gäste mit Assistenzhunden besonders gut eignen.

4. Vorbereitung auf Rückfragen anderer Gäste

Es kann vorkommen, dass andere Gäste Fragen oder Bedenken äußern, wenn sie einen Hund im Restaurant sehen. Ihr Team sollte in der Lage sein, sachlich und höflich zu erklären, dass Assistenzhunde eine Ausnahme von der Regel darstellen und dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Die meisten Gäste werden diese Erklärung verstehen und respektieren, wenn sie höflich und mit einem kurzen Verweis auf die Unterstützung des Hundes für seinen Halter erfolgt.

5. Hygiene und Sicherheit

Auch wenn Hygiene oft der Grund für ein generelles Hundeverbot ist, stellt ein gut ausgebildeter Assistenzhund in der Regel keine Gefahr dar. Diese Hunde sind darauf trainiert, sich ruhig und unauffällig zu verhalten, und sind im Vergleich zu gewöhnlichen Haustieren bestens sozialisiert. Trotzdem sollten Sie darauf achten, dass der Hund nicht in der Nähe von Bereichen platziert wird, in denen Speisen zubereitet werden, um mögliche Bedenken auszuräumen.

Fazit: Assistenzhunde willkommen heißen

Als Gastgeber sind Sie gesetzlich verpflichtet, Assistenzhunde trotz eines allgemeinen Hundeverbots zuzulassen. Dies ist nicht nur eine Frage der Rechtskonformität, sondern auch eine Gelegenheit, Ihren Service barrierefrei und gastfreundlich zu gestalten. Mit einem gut informierten Team und der richtigen Herangehensweise können Sie Menschen mit Behinderungen den Aufenthalt in Ihrem Restaurant oder Hotel erleichtern und gleichzeitig den anderen Gästen gegenüber Professionalität und Verständnis zeigen.

Assistenzhunde - Bundesinitiative Barrierefreiheit (deutschland-barrierefrei.de)

Betroffene Ziele für nachhaltige Entwicklung der UN (SDG)