Der 31. Oktober 2017 ist durch das „Gesetz über die Bestimmung des 31.Oktober 2017 als 500. Jahrestag der Reformation zum gesetzlichen Feiertag in Nordrhein-Westfalen“ (GV.NRW.2015S.496) erklärt worden. Das Gesetz ist am 04. Juni 2015 in Kraft getreten, es tritt nach § 2 des Gesetzes am 01. November 2017 wieder außer Kraft.
Diese Regelung gibt es nicht nur in NRW, alle Bundesländer haben ihre Feiertagsgesetze entsprechend geändert.
Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (§ 2 Entgeltfortzahlungsgesetz).
Zwar steht der 31. Oktober 2017 nicht im Katalog der Feiertage des § 4 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für das Gaststätten und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalens vom 01. Mai 2016, die Regelung des § 4 Abs. 1 MTV ist aber auf den Reformationstag am 31. Oktober 2017 (einmalig) analog anwendbar.
Die hinter der Aufzählung der Feiertage des § 4.1 MTV NRW stehende Systematik begründet die analoge Anwendung. Bei den aufgeführten Feiertagen handelt es sich ausnahmslos um bewegliche, (auch) in NRW gesetzliche Feiertage. So fehlt denn auch der Ostersonntag, weil Sonntage im Sinne des MTV NRW normale Arbeitstage sind.
Wenn bei Tarifabschluss des MTV NRW der 500. Reformationstag bereits den Status eines beweglichen Feiertages gehabt hätte, wäre er schon aus Gründen der Konfessionsneutralität von den Tarifvertragsparteien in die Liste der Feiertage aufgenommen worden. Hierfür spricht auch die Historie des Manteltarifvertrages. Auch der Buß- und Bettag war in dieser Auflistung enthalten, wurde aber, nachdem er seinen Status als gesetzlicher Feiertag verloren hatte, herausgenommen.