Abrechnung von Mini- und Midijobs ab 1. Oktober 2022

Tarife & Löhne

Mit der Mindestlohnerhöhung zum 1. Oktober 2022 wird auch die Verdienstgrenze bei den Minijobs von 450 Euro auf 520 Euro angehoben. Die Midijobs reichen zukünftig bis 1600 Euro und der Übergang zwischen beiden wird geglättet.

Diese Änderungen bringen auch Veränderungen bei der Meldung von „kleinen“ Beschäftigungsverhältnissen und bei der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge mit sich. Am 16. August 2022 haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger dazu neue Gemeinsame Rundschreiben herausgegeben. DEHOGA-Mitglieder können diese bei Bedarf in ihrer Geschäftsstelle erhalten (Achtung, sehr umfangreich).

Die wichtigsten Punkte für gastgewerbliche Unternehmen:

  • Die Verdienstgrenze bei den Minijobs ist zukünftig dynamisch. Das hatte der DEHOGA bereits seit langem gefordert, da sonst mit jeder Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns die maximale Stundenzahl der Minijobber reduziert wird. Die neue Geringfügigkeitsgrenze ermöglicht einen Minijob mit einer Wochenarbeitszeit von bis zu 10 Stunden zum jeweiligen Mindestlohn. Die Formel für die Berechnung lautet: Mindestlohn x 130 : 3.
  • Für Beschäftigte mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt zwischen 450,01 bis 520 Euro gelten zunächst Übergangsregelungen, damit ihnen nicht der Versicherungsschutz verloren geht. Diese unterliegen bis Ende 2023 noch der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
  • Geändert wurden die Voraussetzungen für ein nur gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze. Überschreitet das Arbeitsentgelt nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise in einzelnen Kalendermonaten die Geringfügigkeitsgrenze, ohne dauerhaft beabsichtigt zu sein, ist dies unschädlich, solange dadurch die Jahresentgeltgrenze von 6.240 Euro nicht überschritten wird. Ein darüber hinaus gehendes nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Grenze bis zum Doppelten (1.040 Euro) führt nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Unvorhergesehen sind Überschreitungen, die der Arbeitgeber bei seiner Jahresprognose nicht berücksichtigen konnte, z.B. Mehrarbeit aufgrund einer Krankheitsvertretung. Im Kalendermonat des unvorhergesehenen Überschreitens darf das Arbeitsentgelt das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten. Im Ergebnis kann also im Minijob ein Jahresverdienst von maximal 7.280 Euro möglich sein.
  • Eine Beschäftigung im Übergangsbereich („Midijob“) liegt ab dem 1. Oktober 2022 vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig 520,01 bis 1.600,00 Euro im Monat beträgt. In diesem Einkommensbereich steigen die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung gleitend an.
  • Innerhalb des Übergangsbereichs zahlen die Arbeitnehmer zukünftig einen verringerten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Die Neuregelungen führen für die Beschäftigten mit einem Arbeitsentgelt im unteren Übergangsbereich zu einer stärkeren beitragsrechtlichen Entlastung. Die Idee dahinter: Minijobber, die mehr arbeiten wollen, sollen aus der „Minijob-Falle“ befreit werden. Denn derzeit ist es noch so, dass sie einen Nettoverlust erleiden. Beispiel: Derzeit verdienen Beschäftigte mit 451 Euro Bruttoentgelt netto rund 47 Euro weniger als Minijobber mit exakt 450 Euro brutto.
  • Der Arbeitgeberbeitrag in diesem Bereich steigt jedoch, weil die Arbeitgeber die Entlastung der Arbeitnehmer ausgleichen. Letzteres hatte der DEHOGA im Gesetzgebungsverfahren kritisiert.
  • Ferner werden die Sozialversicherungsbeiträge im Übergangsbereich künftig nach einem geänderten Verfahren berechnet, das im Gemeinsamen Rundschreiben anhand zahlreicher Bespiele dargestellt ist.

Eine Meldung des DEHOGA Bundesverband

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Pressesprecher