Zum 1. Oktober 2016 tritt eine Änderung des § 309 BGB in Kraft, nach der in neuen Verträgen Schriftformklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam werden.
Hoteliers und Gastronomen sollten unbedingt ihre Muster-Arbeitsverträge und sonstige im Unternehmen verwendete AGB daraufhin überprüfen, ob irgendwo vom Vertragspartner für einseitige Erklärungen oder Mitteilungen die Schriftform gefordert wird. Ist dies der Fall, sollte das Erfordernis der „Schriftform“ durch die „Textform“ ersetzt werden. Der juristische Unterschied: Die gesetzliche Schriftform erfordert ein im Original eigenhändig unterschriebenes Dokument. Bei der Textform reichen dagegen auch E-Mail oder Fax aus.
Hauptanwendungsfall: Ausschlussfristen
Überprüft und angepasst werden sollten in Arbeitsverträgen alle Klauseln, in denen vom Arbeitnehmer aufgrund individualvertraglicher Vereinbarung eine Erklärung in Schriftform verlangt wird. Hauptanwendungsfall dieser Neuerung dürften die Ausschlussfristen / Verfallklauseln sein. Darin wird typischerweise geregelt, dass die Arbeitsvertragsparteien Ansprüche aus den Arbeitsverhältnissen innerhalb einer bestimmten Frist (meist drei Monate) schriftlich geltend machen müssen. Das ist nach der neuen Rechtslage nicht mehr zulässig. Unterbleibt eine Anpassung an die neue Rechtslage, hat das zur Konsequenz, dass für ab dem 1.10.2016 neu abgeschlossene Arbeitsverträge, in denen keine tarifliche Ausschlussfrist eingreift, die vertragliche Ausschlussfrist bezogen auf Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber komplett unwirksam ist und stattdessen die gesetzliche Verjährung von drei Jahren eingreift.
Für tarifliche Ausschlussfristen gilt die Einschränkung nicht, den Tarifverträge sind keine AGB. Wenn Sie also in Ihren Musterarbeitsverträgen nur tarifliche Ausschlussfristen in Bezug nehmen, haben Sie keinen Handlungsbedarf. Das Gleiche gilt, wenn Sie lediglich auf gesetzliche Schriftformerfordernisse (z.B. für Kündigungen) verweisen. Ebenfalls keine Anwendung findet die AGB-Inhaltskontrolle auf Erklärungen des Arbeitgebers als „Verwender“ der AGB. In den von den DEHOGA-Landesverbänden zur Verfügung gestellten Muster-Arbeitsverträgen wird der Text an die neue Rechtslage angepasst. Altverträge müssen nicht angepasst werden.
In den von DEHOGA/IHA zur Verfügung gestellten Muster-AGB für den Hotelaufnahmevertrag sind keine Schriftformerfordernisse enthalten, auch auf diese können Sie sich also weiter verlassen. Wenn Sie allerdings eigene AGB im Verkauf, bei Reservierungen oder zu sonstigen Zwecken einsetzen, sollten Sie auch diese überprüfen und – falls darin Schriftformerfordernisse zu Lasten des Gastes oder Kunden enthalten sind – durch die Textform ersetzen.