Die Veränderungen in der Arbeitsschutzverordnung - Inkrafttreten wohl im Laufe der kommenden Woche - umfassen zwei Bereiche:
- Die strengen Arbeitsschutzvorschriften dieser Verordnung (z.B. Pflicht zum Angebot von Homeoffice, Quadratmetergrößen, verschärfte Maskenpflicht) werden bis voraussichtlich zum 30. Juni 2021 verlängert.
- Neu ist die bundesweit einheitliche Testpflicht für Arbeitgeber, also auch für Gastronomen und Hoteliers
Regelungsgehalt für das Gastgewerbe
Hinsichtlich der neuen Testangebotspflicht des Arbeitgebers enthält der neue § 5 folgende Inhalte:
- Pflicht zum Angebot von mindestens einem Corona-Test pro Kalenderwoche für Arbeitgeber gegenüber allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten.
- Pflicht zum Angebot von mindestens zwei Corona-Tests pro Kalenderwoche für Arbeitgeber gegenüber bestimmten Beschäftigtengruppen mit besonders hohen Infektionsrisiken.
Hierbei sind Beschäftigte in Gastronomie und Hotellerie in der Verordnungsbegründung nicht explizit genannt. Je nach Tätigkeit können sie jedoch insbesondere unter § 5 Abs. 2 Ziff. 5 („betriebsbedingt häufig wechselnder Kontakt mit anderen Personen“) fallen, ggf. auch unter Ziff. 4 („Kontakt zu anderen Personen, die MNS nicht tragen müssen“).
Hinweis: Diskutiert wurde auch, inwiefern der Staat die Kosten für die Schnelltests übernimmt. Eine grundsätzliche Übernahme der Kosten ist nicht vorgesehen, allerdings können sie unter den Voraussetzungen der Überbrückungshilfe III geltend gemacht werden.
Wir gehen davon aus, dass die BDA ihre FAQ’s zur Testung durch den Arbeitgeber zeitnah an die neue Rechtslage anpassen wird und stellen Ihnen diese dann selbstverständlich zur Verfügung. Bis dahin können die hier verlinkten alten FAQ’s zu den freiwilligen Arbeitgeber-Testangeboten aber schon wichtige Anhaltspunkte zur praktischen Umsetzung in den Unternehmen liefern. Wir empfehlen aus Umsetzungs- wie aus Haftungsgründen in aller Regel, Selbsttests zur Anwendung zu bringen.