Arbeitsstättenverordnung vom Kabinett beschlossen

Berlin

Die Änderungsverordnung wird voraussichtlich zum Ende des Jahres in Kraft treten.

Die neue Formulierung im Anhang zu § 3 ArbStättV lautet wie folgt:

Der Arbeitgeber darf als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben.

Dies gilt nicht für

  • Räume, bei denen betriebs-, produktions- oder bautechnische Gründe Tageslicht oder einer Sichtverbindung nach außen entgegenstehen,
  •  Räume, in denen sich Beschäftigte zur Verrichtung ihrer Tätigkeit regelmäßig nicht über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nur kurzzeitig aufhalten müssen, insbesondere Archive, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Teeküchen,
  • Räume, die vollständig unter Erdgleiche liegen, soweit es sich dabei um Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen, um kulturelle Einrichtungen, um Verkaufsräume oder um Schank- und Speiseräume handelt,
  • Räume in Bahnhofs- oder Flughafenhallen, Passagen oder innerhalb von Kaufhäusern und Einkaufszentren,
  • Räume mit einer Grundfläche von mindestens 2.000 m², sofern Oberlichter oder andere bauliche Vorrichtungen vorhanden sind, die Tageslicht in den Arbeitsraum lenken.

Wir sehen weiterhin die Gefahr, dass diese Formulierung, insbesondere in Verbindung mit dem nur befristeten Bestandsschutz, dazu führt, dass z.B. bei innenliegenden Küchen Baugenehmigungs- und Konzessionsverfahren erschwert und verteuert werden und dass den Arbeitsschutzbehörden Vorwände für weitreichende Anforderungen geliefert werden.

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Pressesprecher