Ab dem 1. Juni 2020 gelten (vorbehaltlich individueller Absprachen) wieder die regulären, gesetzlichen Vorgaben. Danach kann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur nach einer persönlichen ärztlichen Untersuchung ausgestellt werden. Diese ist dann spätestens am vierten Kalendertag dem Arbeitgeber vorzulegen (vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG).