Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat den seit langem angekündigten behördlichen Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht gemäß §§ 33, 34 Verpackungsgesetz veröffentlicht.
Die Mehrwegangebotspflicht gilt seit dem 1. Januar 2023. Für die Umsetzung in der Praxis lassen die gesetzlichen Regelungen jedoch Fragen offen, wodurch Unklarheiten bei der Erfüllung der Anforderungen bestehen.
Der behördliche Leitfaden der LAGA will den von der Mehrwegangebotspflicht betroffenen Adressaten und sonstigen Akteuren Hilfe bieten und dazu beitragen, den Vollzug zu vereinheitlichen. Er löst aber nicht alle Fragen, die sich in der Praxis stellen.
Die LAGA bestätigt dabei einige der vom DEHOGA vertretenen Positionen zu bestimmten Umsetzungsfragen, weicht in anderen jedoch ab und legt die rechtlichen Regelungen sehr weit aus. Von den Betrieben des Gastgewerbes sollte die derzeitige Praxis daher umgehend überprüft werden.
Den Leitfaden können Sie unter folgendem Link abrufen:
Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht nach §§ 33, 34 Verpackungsgesetz
Der DEHOGA wird unter Einbeziehung der neuen Hinweise des LAGA-Leitfadens ein aktualisiertes Merkblatt herausgeben. Auf einige Punkte möchten wir Sie jedoch bereits jetzt aufmerksam machen:
Hygieneanforderungen Kundengeschirr (Ziffer 1, Vorbemerkung)
Übereinstimmend mit dem DEHOGA haben auch nach Ansicht der LAGA die sogenannten Letztvertreiber – wie Imbisse, Restaurants, Hotels etc. – jedenfalls in begründeten Ausnahmefällen die Möglichkeit, die Befüllung von Kundenbehältnissen aus hygienischen Gründen abzulehnen, z.B. wenn das Kundenbehältnis derart verschmutzt ist, dass eine Kontamination der Arbeitsumgebung zu befürchten wäre oder wenn das Behältnis für das abzugebende Lebensmittel ungeeignet ist. Eine generelle Ablehnungsmöglichkeit eines Kundenbehältnisses aus hygienischen Gründen besteht jedoch nicht.
(Siehe hierzu auch Merkblatt Lebensmittelverband, „Mehrweg-Behältnisse“)
Vorverpackte Lebensmittel (Ziffer 4.3)
Zu einer anderen Einschätzung als der DEHOGA und der Lebensmittelverband kommt die LAGA bei vorverpackten Lebensmitteln. Danach kann die Mehrwegangebotspflicht auch gegeben sein, wenn Speisen oder Getränke vorverpackt an die Verkaufsstelle geliefert und dort vorgehalten werden.
Filialbetriebe (Ziffer 4.4., 4.5)
Zur Frage, inwieweit auch einzelne Filialbetriebe/Ketten unter die Ausnahmeregelung für kleine Betriebe fallen (bis 80 qm Verkaufsfläche und 5 Beschäftige), differenziert der Leitfaden. Er unterscheidet zwischen rechtlich selbstständigen Verkaufsstellen und unselbstständigen Verkaufsstellen.
Bei einer rechtlichen Zugehörigkeit einer Verkaufsstelle zu einer Unternehmenskette (z.B. Systemgastronomie) ist danach auf die Gesamtheit aller Verkaufsstellen der betreffenden Unternehmen abzustellen. Die LAGA geht dabei davon aus, dass bei Unternehmen mit mehr als einer Verkaufsstelle regelmäßig mindestens eines der beiden Größenkriterien „Größe der Verkaufsfläche“ oder „Anzahl Beschäftigter“ überschritten ist und insofern von der Erleichterung für kleine Betriebe nicht Gebrauch gemacht werden kann.
Bringen rechtlich selbstständige Niederlassungen, Tochtergesellschaften, Einzelunternehmen etc. (z.B. in Form von Franchisemodellen) die mit Ware befüllten Verpackungen in Verkehr, so sind diese unabhängig von der Hauptniederlassung, Mutterkonzern etc. (z.B. als Franchisegeberin) zu behandeln. Die Mehrwegangebotspflicht gilt dann für diese rechtlich selbstständigen Niederlassungen bzw. Unternehmen.
Verkaufsfläche (Ziffer 2.3)
Zur Berechnung der Verkaufsfläche hat die LAGA konkretisiert, dass zur Verkaufsstelle auch zugehörige bzw. dieser zuordenbare Außenflächen zählen. Für saisonal genutzte Außenflächen gilt dies jedoch nur für den Zeitraum, für welchen diese genutzt werden bzw. genutzt werden könnten. Das heißt, ein mit Tischen und Stühlen bestückter Terrassenbereich ist bei der Bemessung der Verkaufsfläche zu berücksichtigen. Hingegen wird ein Terrassenbereich, der nicht mit Sitzmobiliar oder Stehtischen bestückt ist, bei der Bemessung der Verkaufsfläche nicht berücksichtigt.
Beschäftigte (Ziffer 2.4)
Konkretisiert hat die LAGA ebenfalls den Begriff der Beschäftigten. Nicht zu berücksichtigen sind hier Auszubildende, Praktikanten und ehrenamtliche Mitarbeiter.
Mehrwegangebotspflicht für Nicht-Mitnahme-Gerichte (Ziffer 4.6)
Die Mehrwegangebotspflicht greift nach Ansicht der LAGA auch, wenn der Verzehr direkt vor Ort erfolgt. Es ist danach nicht erforderlich, dass eine Speise als Mitnahme-Gericht erworben und an einem anderen Ort verzehrt wird. Somit können auch Restaurants oder Hotels unter die Mehrwegangebotspflicht fallen, sofern sie Speisen und/oder Getränke zum Verzehr vor Ort auf von den gesetzlichen Regelungen erfassten Einweggeschirr/-behältnissen anbieten.
Hinweisschilder – Gesetzliche Informationspflichten (Ziffer 5.2, Anlage)
Die vom DEHOGA zur Verfügung gestellten Hinweisschilder zu den Mehrwegangeboten entsprechen den Formulierungen der LAGA. Mit ihnen können die gesetzlichen Informations- und Hinweispflichten erfüllt werden. Sie sind hier im DEHOGA-Shop erhältlich.
Mehr Informationen:
Wenn Sie noch Fragen haben sollen, wenden Sie sich gerne an Ihre zuständige Geschäftsstelle.