Beschäftigungssicherungsgesetz: Das ist wichtig für das Gastgewerbe

Corona, NRW

Wichtigste Inhalte des BeschSiG für die Branche istdie Verlängerung verschiedener Corona-Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld bis Ende 2021, namentlich der Erhöhung des Kug auf 70/77% ab dem vierten Monat bzw. 80/87% ab dem siebten Monat sowie des anrechnungsfreien Minijobs. Alle anderen Sonderregelungen zu Hinzuverdiensten während des Bezugs von Kug laufen zum 31. Dezember 2020 aus. Diese Informationen sind auch bereits in den DEHOGA-FAQs zur Kurzarbeit verarbeitet. Darüber hinaus enthält das BeschSiG eine Reihe weiterer für die Bewältigung der Corona-Pandemie relevante Änderungen und Verlängerungen.

Hier die Zusammenfassung:

I. Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld bis Ende 2021, namentlich der Erhöhung des Kug auf 70/77% ab dem vierten Monat bzw. 80/87% ab dem siebten Monat sowie des anrechnungsfreien Minijobs. Alle anderen Sonderregelungen zu Hinzuverdiensten während des Bezugs von Kug laufen zum 31. Dezember 2020 aus. Diese Informationen sind auch bereits in den DEHOGA-FAQs zur Kurzarbeit verarbeitet.

II. Darüber hinaus enthält das BeschSiG eine Reihe weiterer für die Bewältigung der Corona-Pandemie relevante Änderungen und Verlängerungen.

  1. Förderung der Weiterbildung während Kurzarbeitergeldbezug
    Ab dem 1. Januar 2021 gelten befristet bis zum 31. Juli 2023 vereinfachte Regelungen zur Förderung der Weiterbildung während Kurzarbeitergeldbezug. Insbesondere wurden die Regelungen von der Beschäftigtenqualifizierung durch das Qualifizierungschancengesetz entkoppelt. Ab dem 1. Januar 2020 gilt:

    Die Bundesagentur für Arbeit (BA) kann Qualifizierungen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld (Kug) nach § 106a SGB III durch eine anteilige Erstattung der Lehrgangskosten und hälftige Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge fördern. Eine hälftige Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge ist dann möglich, wenn die Weiterbildungsmaßnahme während des Bezugs von Kug begonnen wurde und wenn eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

    Die Weiterbildungsmaßnahme hat einen Mindestumfang von über 120 Stunden, und Träger und Maßnahme sind nach AZAV zugelassen, oder:

    Die Weiterbildungsmaßnahme bereitet auf ein Fortbildungsziel vor, dass nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) förderfähig ist.
    Die Übernahme der hälftigen Sozialversicherungsbeiträge erfolgt nur für die Monate, in denen die Weiterbildung auch stattfindet.
    Die anteilige Erstattung der Lehrgangskosten ist für Maßnahmen nach Ziffer a möglich. Für AFBG-Maßnahmen ist eine Förderung der Lehrgangskosten durch die BA hingegen ausgeschlossen, da sie über das AFBG gefördert werden können. Die Förderung ist nach Betriebsgröße gestaffelt. Erstattet werden:
  • 100% bei bis zu 9 Beschäftigten
  • 50% bei 10 bis 249 Beschäftigten
  • 25% bei 250 bis 2499 Beschäftigten
  • 15% bei 2500 oder mehr Beschäftigten.

    Dauert die Maßnahme über die Bezugsdauer von Kug hinaus an, werden die Lehrgangskosten bis zum Ende der Maßnahme erstattet. Allerdings ist für die weiterbildungsbedingte Freistellungszeit kein Arbeitsentgeltzuschuss nach § 82 SGB III möglich.

    Das Erfordernis des zeitlichen Umfangs der Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 50% der Arbeitsausfallzeit wurde gestrichen.

III. Der gesetzliche Umlagesatz für das Insolvenzgeld (U3) wird für das Jahr 2021 von 0,15 % auf 0,12 % gesenkt. In 2020 lag der zusätzlich durch Verordnung abgesenkte Satz bei 0,06 %. Im Jahr 2022 steigt der gesetzliche Satz wieder auf den bisherigen Wert von 0,15 %

IV. Die im Betriebsverfassungsgesetz befristet eingeräumte Möglichkeit, Betriebsratssitzungen und Beschlussfassungen per Video- und Telefonkonferenzen durchzuführen, wird um sechs Monate bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

V. Es wird eine befristete Sonderregelung eingeführt, die Nachteile bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Beschäftigungssicherungsvereinbarungen ausschließen. Die Regelung ist befristet auf Zeiten der Beschäftigungssicherung mit verkürzter Arbeitszeit, die zwischen dem 1. März 2020 und 31. Dezember 2022 liegen.

VI. Die befristete Regelung zur Festsetzung des Elterngelds wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Für die Berechnung eines späteren Elterngeldes bleiben bis zum 31. Dezember 2021 solche Monate außer Betracht, in denen aufgrund der COVID-19-Pandemie ein geringeres Einkommen erzielt wurde. So werden Monate nicht berücksichtigt, in denen Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I bezogen wird.

VII. Die Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes wird analog den Regelungen zum Krankengeld für Beschäftigte bei Erkrankung des Kindes für das Kalenderjahr 2020 ausgeweitet.

Eine Meldung des DEHOGA Bundesverband

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Pressesprecher