Je nach Formulierung einer Betriebsschließungsversicherung muss diese nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht für Ausfälle infolge von Lockdowns während der Pandemie aufkommen. Das entschied der vierte Zivilsenat des Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Mittwoch anhand eines Falls aus Lübeck. Es ist das erste Mal, dass sich der BGH mit der Thematik befasst. Es gibt aber viele vergleichbare Fälle. Beim BGH sind momentan weitere 160 Fälle anhängig, an anderen unterinstanzlichen Gerichten weit mehr.
Der Gastwirt war vor Gerichten unter anderem deshalb gescheitert, weil das Coronavirus nicht ausdrücklich von der Versicherung erfasst wurde. Diese Sichtweise bekräftigte der BGH. Die entsprechende Klausel sei abschließend formuliert, sagte die Vorsitzende Richterin Barbara Mayen. Es werde in den Versicherungsbedingungen eine Liste mit einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern genannt. Eine solch detaillierte Auflistung ergebe keinen Sinn, wenn jede meldepflichtige Krankheit vom Versicherungsschutz umfasst sein sollte.
Der Kläger aus Lübeck war zuvor bereits vor Gerichten unter anderem deshalb gescheitert, weil das Coronavirus nicht ausdrücklich von der Versicherung erfasst werde. Zudem greife diese nur, wenn es sich bei der Schließung um eine Maßnahme zur Bekämpfung einer Infektionsgefahr handle, die aus dem konkreten Betrieb stamme. Das gelte also nicht für pauschale Anordnungen.
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