BGN und ASD*BGN bieten zinslose Stundung von Beiträgen an

Corona, NRW

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie sind für viele bei der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) versicherte Branchen gravierend. Die BGN reagiert mit zinslosen Stundungen.

Besonders betroffen sind Hoteliers, Gastronomen, Bäcker und Konditoren, Fleischereibetriebe sowie Schausteller. „Die Corona-Pandemie bedroht viele Existenzen. Insbesondere im Gastgewerbe lassen die Gegenmaßnahmen die Umsätze einbrechen. Wir werden deshalb schnell und so unbürokratisch wie möglich den Betroffenen helfen und sie entlasten“, erklärt Klaus Marsch, Hauptgeschäftsführer der BGN. „Wir können den betroffenen Unternehmen eine zinsfreie Beitragsstundung anbieten. Zudem werden wir, sofern jemand mit Beiträgen bei uns im Rückstand ist, die Vollstreckung unserer Forderungen aussetzen. Damit leisten wir den uns möglichen Beitrag, um die betroffenen Unternehmen in einer existenzbedrohenden Situation nicht noch finanziell zu belasten.“

Was kann gestundet werden?
Forderungen, die aus den Beitragsraten vom 15.03.2020 und 15.05.2020 entstehen. Die zinslose Stundung gilt sobald sie beantragt wurde.

Was muss der Unternehmer tun?
Im Service-Center der BGN kann die Stundung formlos beantragt werden:
per Telefon: 0621 4456 – 1581
per E-Mail: beitrag(at)bgn.de

Sehen Sie dazu auch das Musteranschreiben auf unserer DEHOGA-NRW Corona Sonderseite

Weitere Informationen finden Sie hier:

https://www.bgn.de/presse/17-maerz-2020-berufsgenossenschaft-entlastet-betriebe/

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Pressesprecher