Dieser Kritik wurde nur insoweit Rechnung getragen, als nun bei der Entscheidung des Amtsträgers, ob ein Kassensturz verlangt wird, „die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind“. Sofern der Steuerpflichtige selbst oder sein Stellvertreter nicht anwesend sind, sind jedoch nur Mitarbeiter zur Mitwirkung bei der Kassennachschau verpflichtet, soweit sie rechtlich und tatsächlich dazu in der Lage sind.
Nach eingehender Analyse und Erörterung des BMF-Schreibens im Bundesausschuss für Steuern wird der DEHOGA über die konkreten Auswirkungen praxisgerecht informieren.