Bundesarbeitsgericht zu Arbeitszeitaufzeichnungspflicht: Viel Lärm um fast nichts – zumindest für das Gastgewerbe

Arbeitskräftesicherung, Arbeitszeitgesetz

Ein Beschluss des Bundesarbeitsgerichts hat für Verwirrung gesorgt. Es geht darum, ob alle Arbeitszeiten aufgezeichnet werden müssen oder nicht. Für das Gastgewerbe gilt: Machen wir doch schon!

Aufgrund einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13.09.2022 und deren Begründung herrscht auch im Gastgewerbe Verwirrung, ob damit Arbeitgebende aus Arbeitsschutzgründen grundsätzlich und mehr als bereits jetzt verpflichtet sind, Arbeitszeitaufzeichnungen einzuführen. 

  • Erst einmal Entwarnung: Die Auswirkungen des Beschlusses auf Gastronomie und Hotellerie sind zum jetzigen Zeitpunkt gering, weil die geleistete Arbeitszeit der meisten Beschäftigten bereits jetzt aufgezeichnet werden muss. Die Frage der Verpflichtung ist also für das Gastgewerbe weitestgehend geklärt.
  • Weil aber gesetzgeberische Veränderungen in Bezug auf die generelle Erfassung der Arbeitszeiten für das Frühjahr 2023 angekündigt sind, wird es absehbar neue Regelungen im kommenden Frühjahr geben.
  • Im Rahmen der Überarbeitung des Arbeitszeitgesetzes werden wir als DEHOGA auch auf eine Neuordnung bzw. Flexibilisierung der Arbeitszeiten drängen.
  • Wer sich mit Arbeitszeiterfassungssystemen auseinandersetzen möchte, findet am Ende eine Liste geeigneter Tools, die von unseren DEHOGA Digital Coaches unter die Lupe genommen worden sind.

Stand der Dinge im Gastgewerbe

Seit mehreren Jahren besteht für das Gastgewerbe grundsätzlich eine Aufzeichnungspflicht (§ 17 MiLoG iVm § 2a Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG), die auch weiterhin Vorrang hat. Danach sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.

Ausnahmen bestehen nach der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung nur für bestimmte „privilegierte“ Arbeitnehmende:

  • Bei verstetigtem regelmäßigen Monatsentgelt, das brutto 4.176 Euro überschreitet
  • Bei Arbeitnehmenden, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2.784 Euro überschreitet, wenn der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat.

Für Beschäftigte mit höheren Einkommen, die bis jetzt von der Aufzeichnungspflicht erfasst wurden, entfaltet der BAG-Beschluss allerdings jetzt unmittelbare Relevanz. 

Politischer Prozess, auch in Bezug auf Arbeitszeitflexibilisierung

Der Beschluss führt zu Rechtsunsicherheit und greift in einen aktuell laufenden politischen Diskussionsprozess um das Thema Arbeitszeiterfassung und deren Umfang ein. Hierzu ist der DEHOGA auf Bundes- und Landesebene direkt und über BDA bzw. unternehmer nrw im Austausch mit den jeweiligen Ministerien. Es geht konkret um Veränderungen des Arbeitszeitgesetzes. Diese sind für das Frühjahr 2023 zu erwarten.

In diesem Zusammenhang wird sich der DEHOGA auch in Sachen Tageshöchstarbeitszeit erneut positionieren und eine Umstellung hin zu einer Wochenhöchstarbeitszeit fordern. https://www.dehoga-nrw.de/wir/fachgruppen/arbeitszeitgesetz

Mehr Infos zu Zeiterfassungstools

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Pressesprecher