Corona-Arbeitsschutz ab dem 20. März: 3G und Homeoffice beendet, Arbeitsschutzverordnung flexibilisiert

Corona, NRW, Fachgruppen

Auch im Bereich des Arbeitsschutzes wirken sich die von der Ampel-Koalition beschlossenen Lockerungen aus. Ab dem 20. März sind nur noch Basisschutzmaßnahmen vorgesehen. Diese sind auch nicht mehr konkret vorgeschrieben, sondern werden vom Arbeitgeber im betrieblichen Hygienekonzept festgelegt.

Bisher schrieb das Infektionsschutzgesetz 3G am Arbeitsplatz und eine Homeofficepflicht vor. Diese Regelungen wurden heute vom Bundestag beendet und laufen am 19. März aus. Im Gastgewerbe gibt es damit keine gesetzlichen Regelungen mehr zum Corona-Arbeitsschutz.

Was es weiterhin gibt: die Corona-Arbeitsschutzverordnung. Diese wurde am Mittwoch von der Bundesregierung in einer neuen Fassung verabschiedet und gilt ebenfalls ab dem 20. März. Das Bundesarbeitsministerium begründet die Neufassung mit weiterhin sehr hohen Infektionszahlen, die es erforderlich machen würden, für einen Übergangszeitraum in den Betrieben abhängig von der jeweiligen betrieblichen Gefährdungslage, Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz zu treffen.

Die neue Verordnung sieht jedoch deutlich weniger staatlich festgelegte Maßnahmen vor als die bisherige. Entscheidend ist das Hygienekonzept des Arbeitgebers, das aufgrund der Gefährdungsbeurteilung Basisschutzmaßnahmen festlegen muss. Bei der Festlegung der Maßnahmen sind insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren, z.B. räumliche Gegebenheiten, zu berücksichtigen.

Folgende konkrete Maßnahmen werden in der Verordnung benannt und sollen vom Arbeitgeber berücksichtigt werden:

  • Das Angebot an die Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, wöchentlich kostenfrei einen Test in Anspruch zu nehmen
  • Die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen; insbesondere ist zu prüfen, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in deren Wohnung ausführen können (Homeoffice)
  • Die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) oder der in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken.

Ferner muss der Arbeitgeber den Beschäftigten ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen.

Der DEHOGA begrüßt die damit entstehende größere Flexibilität im Corona-Arbeitsschutz. Diese bringt allerdings auch eine größere Verantwortung des Arbeitgebers mit sich. Die Anforderungen dürfen dabei nicht überzogen werden. Nicht nachvollziehbar ist dagegen, dass das Bundesarbeitsministerium entgegen dem Beschluss der Ministerpräsidenten und des Bundeskanzlers, das Homeoffice wieder zum Teil durch die Hintertür in der Arbeitsschutzverordnung verankern will.

Eine Meldung des DEHOGA Bundesverband

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Pressesprecher