Mit ihrem Auslaufen wird ebenfalls die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, auf die in der Corona-ArbSchV verwiesen wird, ihre Gültigkeit verlieren. Damit gibt es dann keine spezielle Rechtsgrundlage mehr für Vorgaben des Corona-Arbeitsschutzes wie z.B. Abstandsregelungen oder Maskenpflicht für Beschäftigte. Wie in allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes bleibt der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, eine betriebliche Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen und ggf. Maßnahmen festzulegen.
Das Arbeitsministerium plant außerdem, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu überarbeiten, um - sofern es das Infektionsgeschehen zukünftig erforderlich machen sollte – auf eine entsprechende Fassung zurückgreifen zu können.
Eine Information des DEHOGA Bundesverband