Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert

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Die Bundesregierung hat am Mittwoch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (umgangssprachlich: Homeoffice-Verordnung) bis zum 30. April 2021 verlängert und leicht verändert.

Neu ist insbesondere, dass Betriebe ein betriebliches Hygienekonzept auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel erstellen und vorweisen können müssen. In diesem müssen die Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festgelegt werden und sind nachfolgend umzusetzen. Das Hygienekonzept ist in der Arbeitsstätte in geeigneter Weise zugänglich zu machen und die Beschäftigten sind bzgl. der festgelegten Schutzmaßnahmen zu unterweisen.

Die Wirtschaft hatte im Vorfeld der Verabschiedung kritisiert, dass dies zusätzlichen bürokratischen Aufwand für die Unternehmen bedeutet, ohne dass dabei der konkrete Nutzen erkennbar wäre, den ein solches arbeitsschutzrechtliches betriebliches Hygienekonzept über die Gefährdungsbeurteilung und über das HACCP-Konzept hinaus, die ja ohnehin jeder Betrieb erstellen und dokumentieren muss, haben soll. Der DEHOGA ist mit der Berufsgenossenschaft BGN im Gespräch über die Entwicklung einer kurzen, einfachen Handlungshilfe, um die neue Dokumentationspflicht zumindest so einfach wie möglich umsetzen zu können. Sobald die BGN hier eine Handlungshilfe erstellt hat, werden wir Sie informieren.

Einige weitere kleinere Veränderungen:

  • Für Pausenräume gilt nun ebenfalls die 10-Quadratmeter-Regelung.
  • Die 10-Quadratmeter-Regelung muss nicht erfüllt werden, wenn zwingende betriebliche Gründe dem entgegenstehen (wie bauliche Gegebenheiten oder Ausführung von Tätigkeiten).
  • Lüftungsmaßnahmen, Abtrennungen, Maskenpflicht und sonstige im Hygienekonzept ausgewiesene Maßnahmen müssen als konkrete Schutzmaßnahme im Falle der Unterschreitung der 10 Quadratmeter vorliegen.
  • In Gebäuden auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz ist eine Maske zu tragen. Ein Mund-Nase-Schutz ist nicht ausreichend, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass erhöhte Aerosolwerte vorliegen und ein betrieblicher Kontakt mit Personen besteht, die keine Maske tragen müssen. Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen.

Entgegen dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 3. März 2021 wurde dagegen in der Corona-Arbeitsschutzverordnung keine Verpflichtung der Unternehmen festgeschrieben, ihren Beschäftigten Schnelltests anzubieten (dazu mehr im nachfolgenden Artikel). Lediglich Sachsen hat eine solche Rechtspflicht in seiner Corona-Rechtsverordnung festgelegt.

Der Text der verlängerten Corona-Arbeitsschutzverordnung wird in Kürze auf der Webseite des Bundesarbeitsministeriums veröffentlicht.

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Pressesprecher