Die neuen Regelungen finden Sie hier...
Corona-Schutzverordnung:
Die neue gültige Corona-Schutzverordnung gilt ab 1. Februar bis zum 28. Februar. Sie konzentriert sich wie bereits erwähnt vor allem auf Regelungen zum Schutz von vulnerablen Gruppen.
Wichtiges in § 3 („Verhalten bei einem positiven Test-Ergebnis“):
- Absatz 3: „Positiv getesteten Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wird dringend empfohlen, für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests, in Innenräumen außerhalb der eigenen Häuslichkeit mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP- Maske) zu tragen. Die Empfehlung gilt nicht für Kinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie für Personen, die aus medizinischen oder sonstigen vergleichbar wichtigen Gründen keine Maske tragen können.“
- Absatz 4: „Isolierungen, die vor dem 1. Februar 2023 begonnen haben, enden, soweit sie nicht auf einer Einzelentscheidung der örtlich zuständigen Behörde beruhen, mit Ablauf des
31. Januar 2023.“
Corona-Test-und-Quarantäneverordnung:
Die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung läuft zum 31. Januar 2023 gänzlich aus. Somit endet die Pflicht, sich im Falle einer Corona-Infektion fünf Tage in häusliche Isolierung zu begeben. Alle Isolierungen aufgrund der auslaufenden Verordnung enden automatisch mit Ablauf des 31. Januar 2023 (s.o.).
Hinweis:
- Nach Aufhebung der Isolierungspflicht besteht ein Anspruch aus Beschäftigung auch für infizierte Arbeitnehmende.
- Ebenso dürfte die arbeitgeberseitige Anordnung an Beschäftigte, eine Maske im Betrieb zu tragen, nicht unproblematisch sein.