Die Bundesregierung hat heute per Verordnung die verlängerte Bezugsdauer und die erleichterten Zugangsvoraussetzungen des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. März 2022 fortgeschrieben. Allerdings sieht die Verordnung vor, dass den Arbeitgebern künftig nur noch 50 Prozent der von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden. Ausnahmen gelten nur noch, wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an beruflicher Weiterbildung teilnehmen.
Diese nur teilweise Verlängerung der Corona-Sonderregelungen für die Kurzarbeit wird definitiv nicht ausreichen, um Arbeitsplätze in den von Betriebsschließungen, 2GPlus und Stornierungswellen betroffenen Unternehmen des Gastgewerbes zu sichern. Der DEHOGA wird daher weiter dafür kämpfen, dass Unternehmen und Beschäftigte des Gastgewerbes in der vierten Welle weiter abgesichert werden. Dazu gehört insbesondere die kurzfristige Verlängerung von zwei unverzichtbaren Erfolgsparametern des bisherigen Corona-Kurzarbeitergeldes:
- Zum einen muss die 100-prozentige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei pandemiebedingter Kurzarbeit unbedingt erhalten bleiben. Die Betriebe können angesichts aktuell wieder massiver Umsatzausfälle keine Sozialversicherungsbeiträge für Mitarbeiter finanzieren, die sie tatsächlich nicht einsetzen können. Ein massenhafter Arbeitsplatzabbau wäre vorprogrammiert.
- Zum zweiten müssen die erhöhten Leistungssätze des Kurzarbeitergelds ab dem vierten und siebten Monat unbedingt ebenfalls verlängert werden. Denn anderenfalls würde unter Beschäftigten, die im Januar wieder auf 60 Prozent Kurzarbeitergeld zurückfallen, eine massive Abwanderungswelle in Gang gesetzt.
Beides muss unbedingt vermieden werden! Hier sind jetzt die zukünftige Ampel-Regierung und die neue Bundestagsmehrheit gefordert.
Die heutige verabschiedete Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung regelt im Einzelnen:
- Mit der Verordnung wird die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert.
- Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben weiterhin bis zum 31. März 2022 herabgesetzt.
- Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
- Der Zugang für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31. März 2022 eröffnet.
- Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.
- Weitere 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern erstattet, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Auch können die Lehrgangskosten für diese Weiterbildungen abhängig von der Betriebsgröße ganz oder teilweise erstattet werden.
Die Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.