Das Bundeswirtschaftsministerium hat mit Blick auf Gas- und Strompreisbremse die bereits zuvor angekündigten FAQ zu den Höchstgrenzen nach § 18 EWPBG sowie den Selbsterklärungen nach § 22 EWPBG bzw. § 30 StromPBG veröffentlicht. Die FAQ finden Sie hier verlinkt… (rechte Spalte, pdf-Datei „Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Höchstgrenzen und Selbsterklärungen“).
Für das Gastgewerbe ist insbesondere die beihilferechtliche Fragestellung zu Beginn (Frage 1) relevant. Bislang war nach Auskunft des Bundeswirtschaftsministerium auf EU-Ebene noch nicht abschließend geklärt, in welcher Höhe Beihilfen von mehr als 2 Mio. Euro nach dem Befristeten Krisen-Rahmen der EU förderfähig sind. Nach den Vorgaben des Befristeten Krisen-Rahmens der EU gilt, dass Beihilfen bis 2,0 Mio. Euro bis zu 100 Prozent förderfähig sind, und die diesen Betrag überschießenden Beihilfen nur hälftig gezahlt werden können.