Die in Deutschland flächendeckend behördlich angeordneten Betriebsschließungen und -einschränkungen infolge der Corona-Krise führen zu massiven wirtschaftlichen Auswirkungen bis hin zur Existenzvernichtung gastgewerblicher Betriebe. Für das gesamte Gastgewerbe stellt sich somit die Frage nach möglichen Entschädigungsansprüchen.
Chancen auf Entschädigung?
Der DEHOGA hat ein Gutachten in Auftrag gegeben, um die rechtliche Situation umfassend beleuchten zu lassen. Aufgrund fehlender höchstrichterlicher Rechtsprechung und damit fehlender abschließender Klärung der Rechtslage, kann das Gutachten trotzdem eine wichtige Hilfestellung sein. Der DEHOGA wird sein weiteres politisches Handeln an den gewonnenen Erkenntnissen orientieren.
Die Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass Entschädigungsansprüche nicht unmittelbar aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) hergeleitet werden können. Aufgrund der Lückenhaftigkeit der Regelungen im IfSG besteht aber die begründete Aussicht, dass andere Entschädigungsregelungen greifen könnten. Wegen der Komplexität der Materie und der hohen im Raum stehenden Summen, besteht allerdings die Gefahr, dass die endgültigen Entscheidungen erst nach mehreren Jahren Prozessdauer höchstrichterlich entschieden werden.
Deshalb betont das Gutachten auch die rechtsstaatliche Verantwortung, eine hinreichend klare und eindeutige Rechtslage herzustellen, um eine schnelle, rechtssichere und volkswirtschaftlich tragfähige Lösung sicherzustellen. Ein zur Bewältigung außergewöhnlicher Krisenlagen bewährtes Mittel, das auch in dieser Situation die erforderliche unbürokratische und zügige Hilfe gewährleisten könnte, wäre die Einrichtung eines Entschädigungsfonds für das Gastgewerbe. Als Vorbild könnten die Maßnahmen aus dem Jahr 2013 zum Aufbaufonds zur Bewältigung der Oder-Hochwasserschäden sowie aus dem Jahr 2018 zur Dürrehilfe für die Landwirtschaft dienen.
DEHOGA: Weitere Schritte
Der DEHOGA wird sich mit den Ergebnissen des Gutachtens an die Politik wenden und weiterhin einen sofortigen Rettungsfonds mit Entschädigungszahlungen für das Gastgewerbe einfordern. Des Weiteren werden wir den reduzierten Mehrwertsteuersatz von 7% für gastronomische Umsätze (zumindest auf Speisen) ab dem Zeitpunkt der Wiedereröffnung einfordern.
Empfehlungen
- Wir raten dazu, zumindest vorerst, von einer Antragstellung an die Gesundheitsämter und von Klagen auf Entschädigung abzusehen. Da die 3-Monats-Frist zur Stellung von Entschädigungsanträgen ab Betriebsschließung bzw. -einschränkung noch bis mindestens Anfang Juni 2020 läuft, besteht insoweit auch noch kein Handlungsdruck.
- Wir raten zudem zum jetzigen Zeitpunkt ausdrücklich von der Beteiligung an Sammelklagen ab und werden Sie rechtzeitig über weitere Schritte informieren.