Am Dienstag hat das Bundesarbeitsgericht ein Urteil mit Ausstrahlungswirkung auch für viele gastgewerbliche Betriebe gefällt: Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung zu zahlen.
Die Entscheidung des höchsten deutschen Arbeitsgerichtes ist als durchaus überraschend zu bewerten. Sie begrenzt die Verantwortung von Arbeitgebern. Sie erinnert in ihrer Begründung sehr stark an die Argumente, die der DEHOGA bereits zu Beginn der Pandemie herangezogen hatte, um einen Entschädigungsanspruch für vom Lockdown betroffene Unternehmen herzuleiten. Und sie ist verbunden mit einem heftigen Seitenhieb in Richtung Staat.
Im entschiedenen Fall betreibt die Arbeitgeberin die Filiale eines Handelsgeschäft in Bremen. Die Arbeitnehmerin arbeitet dort als Minijobberin. Aufgrund des ab April 2020 durch die Landesregierung verfügten Lockdowns konnte die Arbeitnehmerin nicht arbeiten und erhielt auch keine Vergütung. Daraufhin klagte sie die Zahlung ihres Entgelts für den Monat April 2020 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs ein. Sie begründete ihre Klage damit, die Schließung des Betriebs aufgrund behördlicher Anordnung sei ein Fall des von der Arbeitgeberin zu tragenden Betriebsrisikos.
Die beiden ersten Instanzen haben der Arbeitnehmerin Recht gegeben. Auch in der arbeitsrechtlichen Literatur wurde überwiegend die Auffassung vertreten, die Lohnzahlungen während der Corona-Lockdowns fielen unter das Betriebsrisiko. Dieser Rechtsauffassung erteilte das Bundesarbeitsgericht jetzt eine klare Absage:
Der Arbeitgeber trage nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn – wie hier – zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung in einem Bundesland die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. In einem solchen Fall realisiere sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung sei vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage.
Es sei Sache des Staates, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile – wie es zum Teil mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt ist – zu sorgen. Soweit ein solcher – wie bei der Arbeitnehmerin als geringfügig Beschäftigter – nicht gewährleistet ist, beruhe dies auf Lücken im sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem. Aus dem Fehlen nachgelagerter Ansprüche lasse sich jedoch keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten.
Eine Meldung des DEHOGA Bundesverband