Die monatlichen Abrechnungen und Auszahlungen des Kurzarbeitergeldes (Kug), das in den letzten Monaten so vielen gastgewerblichen Betrieben und Beschäftigten die Existenz gesichert hat, erfolgen immer zunächst auf Grundlage eines vorläufigen Bescheids. Das bedeutet, dass bei allen kurzarbeitenden Betrieben noch eine Abschlussprüfung erfolgt. Diese findet statt, wenn die Kurzarbeit beendet ist. Vielen gastgewerblichen Betrieben stehen also in den nächsten Wochen und Monaten Abschlussprüfungen ins Haus, weshalb wir Sie mit den wichtigsten Informationen dazu versorgen möchten.
Zeitpunkt:
Die Kug-Abschlussprüfung soll in der Regel zeitnah nach Ende der Kug-Bezugsdauer erfolgen. Für einen Betrieb, der z.B. jetzt mit Ende des Gastro-Lockdowns Ende Mai die Kurzarbeit beendet hat, wäre das also ab drei Monate später, d.h. ab August. Bei Kug-Unterbrechungen sind auch mehrere Prüfzeiträume möglich, deshalb können z.B. Betriebe, die bereits nach dem ersten Gastro-Lockdown im letzten Sommer ohne Kurzarbeit auskamen und diese dann mit dem zweiten Lockdown wieder einführen mussten, für diese erste Phase bereits jetzt in der Prüfung sein.
Aufgrund der extremen Zunahme der Kurzarbeit in der Corona-Pandemie werden die Abschlussprüfungen sich allerdings wesentlich länger hinziehen, als in normalen Zeiten. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) rechnet damit, dass die Abarbeitung mindestens bis Ende nächsten Jahres dauern wird. Bewahren Sie unbedingt alle Unterlagen, die für die Prüfung von Bedeutung sein können, bis zum Abschluss der Prüfung auf.
Unterlagen:
Ihre Arbeitsagentur wird Ihnen mitteilen, welche Unterlagen Sie sehen will. Typischerweise werden Arbeitszeitnachweise, Lohnkonten, Entgeltabrechnungen, und Auszahlungsnachweise verlangt. Achtung, auch bei Kurzarbeit Null muss ein Arbeitszeitnachweis vorgelegt werden, denn nur so kann der Arbeitsausfall festgestellt werden. Die Arbeitsagentur wird auch die Vereinbarung mit Ihren Mitarbeitern zur Einführung von Kurzarbeit sehen wollen, sofern Sie diese nicht bereits mit der Anzeige vorgelegt haben. Ergänzend können z.B. Arbeitsverträge, Tarifverträge oder betriebswirtschaftliche Auswertungen (z.B. zum Umsatz), Kündigungsschreiben, Urlaubsanträge, Krankenscheine oder Dienstpläne von Bedeutung sein.
Die BA bittet darum, dass alle angeforderten Unterlagen gleichzeitig versendet werden, da diese bei Bearbeitung vereinfacht.
Vorgehensweise:
Meist werden die Unterlagen per Post angefordert, in einigen Fällen erfolgt die Prüfung auch vor Ort beim Steuerberater oder im Lohnbüro. Die Vorlaufzeit beträgt ca. drei Wochen. Die Arbeitsagentur überprüft zunächst eine Stichprobe. Dafür benennt sie namentlich die Arbeitnehmer, für die sie bezogen auf bestimmte Abrechnungsmonate die Unterlagen sehen will. Werden bei der Prüfung einzelfallbezogene Fehler entdeckt, wird die Stichprobe zunächst erweitert. Werden dagegen grundsätzliche Fehler entdeckt, die z.B. in der Abrechnungssystematik begründet sind, wird die Prüfung auf alle Arbeitnehmer ausgeweitet. Der Prüfschwerpunkt liegt auf der Berechnung des Kug und dem Umfang des Arbeitsausfalls.
Aktuelle Informationen zur Kurzarbeit und zum Kurzarbeitergeld finden Sie wie immer in den DEHOGA-FAQ’s unter www.dehoga-corona.de/kurzarbeit-arbeitsrecht/
Eine Meldung des DEHOGA Bundesverband