Hotelparkplatz selbst bei kostenfreier Überlassung mit 19% zu versteuern

Fachgruppe Hotels, Mehrwertsteuer

Nach einem brandneuen Urteil des Bundesfinanzhofs (AktZ.: XI R 11/14) vom 1. März 2016 unterliegt die Überlassung von Hotelparkplätzen dem allgemeinen Steuersatz von 19%.

Dies gilt auch dann, wenn zwischen dem Hotel und dem Gast keine Vereinbarung über die Nutzung des Parkplatzes getroffen wurde und kein gesondertes Entgelt vom Gast zu zahlen ist.

Damit müssen Hotelparkplätze zwingend dem allgemeinen Steuersatz von 19% unterworfen werden, eine „kostenlose Nutzung“ von Hotelparkplätzen ist nach dem Urteil des BFH nicht zulässig.Das Gericht sieht quasi die kalkulatorischen Kosten für den Parkplatz im Zimmer "eingespeist", allerdings dann zum falschen Steuersatz abgerechnet (es sind für den Parkplatz 19% anzusetzen).

Allerdings kann die Parkplatznutzung Teil eines Pauschalpreises für Nebenleistungen, z. B. eines Business-Package, sein, das dann insgesamt mit 19% besteuert wird. dies gilt auch für Geschäftsreisende. Da die Nutzung eines Hotelparkplatzes für Dienstreisende geschäftlich veranlasst ist, können diese Kosten als Reisenebenkosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden, dieser kann sogar die 19% Umsatzsteuer (wenn enthalten) gegenrechnen.

Die bzgl. der Saunaleistungen bestehende Rechtssprechung wird hier konsequent, aber für das Hotelgewerbe mit neuen Herausforderungen fortgeführt.

Hotelbetriebe sollten die Kosten für die Parkplatznutzung kalkulieren und den Steuerunterlagen beilegen, um die Preisfindung zu untermauern!

Das Urteil finden Sie hier.

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