Infektionsschutzgesetz: Notbremse beschlossen, Entschädigung für Sonderopfer fehlt nach wie vor

Corona, NRW

In einer Sondersitzung hat der Bundesrat am gestrigen Donnerstag das 4. Bevölkerungsschutzgesetz gebilligt, das vom Bundestag nur einen Tag zuvor verabschiedet worden war. Nachdem auch der Bundespräsident das Gesetz bereits unterschrieben hat und es gestern bereits veröffentlicht wurde, gelten die neuen Regelungen schon ab dem heutigen Freitag.

Mit dem Beschluss wird insbesondere eine bundesweit verbindliche Corona-Notbremse im Bundesinfektionsschutzgesetz eingefügt. Sie gilt ohne weitere Umsetzungsakte in Landkreisen und kreisfreien Städten, die Sieben-Tage-Inzidenzen von über 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern an drei aufeinanderfolgenden Tagen aufweisen. Automatisch greifen dann ab dem übernächsten Tag bestimmte, im Gesetz dezidiert aufgezählte Schutzmaßnahmen, ohne dass die Länder noch Verordnungen beschließen müssten. Genannt sind unter anderem Kontakt- und nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 22 bis 5 Uhr, Restriktionen für Gastronomie, Hotels, Einzelhandel, Kultur-, Dienstleistungs-, Sport- und Freizeiteinrichtungen. Auch Ausnahmetatbestände für die Schutzmaßnahmen sind gesetzlich definiert. So ist Joggen und Spaziergehen bis 24 Uhr erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen auch Einkaufen mit Terminvergabe. Arbeitgeber sind gehalten, ihren Beschäftigten soweit wie möglich Homeoffice anzubieten

Für unsere Branche bedeutet die Notbremse insbesondere Folgendes:

  • Der Vor-Ort-Verzehr ist untersagt. Restaurants und Betriebskantinen dürfen keine Gäste empfangen. Das gilt auch für die Außengastronomie. Für folgende Ausnahmen bleibt der Vor-Ort-Verzehr erlaubt:

o   Speisesäle in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen

o   Nichtöffentliche Personalrestaurants und nichtöffentliche Kantinen, wenn deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe bzw. zum Betrieb der jeweiligen Einrichtung zwingend erforderlich ist.

o   Gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben, die ausschließlich der Bewirtung der zulässig beherbergten Personen dienen

o   Bewirtung von Fern(bus)fahrerinnen und -fahrern

  • Die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken bleibt erlaubt. Take-Away zwischen 5 und 22 Uhr, Lieferung ohne zeitliche Beschränkungen.
  • Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.

Soweit Landesvorschriften bereits schärfere Maßnahmen vorsehen, bleiben diese bestehen. In Regionen mit stabilen Inzidenzen unter 100 können die Länder außerdem mit eigenen Verordnungen über Einschränkungen oder Lockerungen entscheiden. Die gesetzliche Notbremse ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.

Für uns bleibt völlig unbefriedigend, dass das Gesetz keine Entschädigungsregelung für die Unternehmen enthält, denen ein Sonderopfer abverlangt wird. Der DEHOGA hatte dazu bereits im Dezember die Verfassungsbeschwerde zweier Betriebe unterstützt, die jedoch unter Verweis auf den Instanzenweg abgelehnt wurde.

Eine Meldung des DEHOGA Bundesverband

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Pressesprecher