Informationen zum erweiterten Zuschuss zur Ausbildungs- und zur Ausbildervergütung bei Vermeidung von Kurzarbeit

Corona, Ausbildung, NRW, Fachgruppe Berufsbildung

Erstmals im April 2021 kann für den März 2021 der Zuschuss zur Ausbildungsvergütung nach den erweiterten Regelungen des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ beantragt werden. Die Antragsformulare gibt es gesammelt bei der Bundesagentur. Auf bestimmte Punkte sollten Sie achten.

Erstmals im April 2021 kann für den März 2021 der Zuschuss zur Ausbildungsvergütung nach den erweiterten Regelungen des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ beantragt werden.

Mittlerweile sind hier auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit auch alle aktualisierten Antragsformulare abrufbar.

Unter anderen finden Sie dort auch eine Ausfüllhilfe für den Antrag. Wichtig für gastgewerbliche Betriebe, die andere Beihilfen, insbesondere die Überbrückungshilfe III für den gleichen Zeitraum beantragen, sind neben der auszufüllenden Kleinbeihilfenerklärung auch die „Hinweise zur Kumulierung des Zuschusses zur Vermeidung von Kurzarbeit mit anderen Beihilfen“.

Auf einige wesentliche und fehleranfällige Punkte möchten wir Sie speziell hinweisen:

  • Der Schwellenwert für die Antragsberechtigung wurde von 249 Beschäftigten auf 499 Beschäftigte erhöht.
  • Außer dem Zuschuss zur Ausbildungsvergütung kann jetzt auch ein Zuschuss zur Vergütung der Ausbilder beantragt werden. Dieser umfasst die Hälfte der Brutto-Vergütung, gedeckelt auf 4.000 €, zzgl. 20 % Sozialversicherungspauschale.
  • Ausweislich der Ausfüllhilfe kommt dieser Zuschuss einschließlich der 20 %-igen Pauschale auch dann zum Tragen, wenn der Geschäftsführer oder Inhaber in Personalunion auch der Ausbilder ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser kurzarbeitergeldberechtigt bzw. sozialversicherungspflichtig ist und ob er sich selbst ein Gehalt auszahlt. Wenn mit diesen kein Arbeitsvertrag unter Nennung einer vereinbarten Vergütung besteht, wird eine Bemessungsgrundlage von 2.500 € zu Grunde gelegt.
  • Antragsberechtigt sind nur Betriebe, bei denen der Arbeitsausfall der Mitarbeiter mit Kurzarbeitergeldbezug bei mindestens 50 % liegt. Häufig wurden in der Vergangenheit Anträge abgelehnt, weil dieser Anteil nicht erreicht war. Ein Berechnungsbeispiel finden Sie in der Ausfüllhilfe unter Ziff. 4.2. Wichtig: Minijobber werden hier bei der „Gesamtzahl der Beschäftigten laut Kurzarbeitergeld-Antrag“ mitgezählt (anders als für die Bestimmung der Betriebsgröße, wo nur die versicherungspflichtig Beschäftigten zählen).
  • Ausbildungskosten sind bekanntermaßen auch im Rahmen der Überbrückungshilfe III in erheblichem Umfang förderfähig (Anteil abhängig vom Umsatzrückgang). Diese Kosten können natürlich nicht doppelt gefördert werden. Das bedeutet: Wenn die Ausbildungsvergütung für denselben Zeitraum bereits vollständig bzw. bis zur Fördergrenze durch andere Förderprogramme, insbesondere die Ü III gefördert wird, ist der Zuschuss nach dem Programm „Ausbildungsplätze sichern“ ausgeschlossen. Wenn jedoch die Vergütung für denselben Zeitraum nur anteilig aus der Ü III getragen wird, kommt eine aufstockende Förderung nach „Ausbildungsplätze sichern“ in Betracht. Je nach Einzelfall kann daher für den Betrieb bzgl. der Ausbildungsvergütung entweder die Ü III, in vielen Fällen aber der Zuschuss nach „Ausbildungsplätze sichern“ günstiger sein. Die Erstattung anderer Ausbildungskosten als der Vergütung im Rahmen der Ü III (z.B. Berufsschulkosten) ist vom Zuschuss nach „Ausbildungsplätze sichern“ unabhängig. Allerdings gelten hierfür – wie auch insgesamt - die allgemeinen beihilferechtlichen Grenzen (Hinweisblatt sowie Formular Kleinbeihilfenregelung beachten). Das kann im Einzelfall sehr kompliziert sein und sollte dann mit dem Steuerberater besprochen werden.

Achten Sie bitte darauf, dass Sie das richtige Antragsformular benutzen (bis Februar / nur für März / ab April).

Eine Meldung des DEHOGA Bundesverband

 

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Pressesprecher