In einer Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht im Frühjahr dieses Jahres den §40 Abs. 1a LFGB für grundsätzlich verfassungsgemäß erklärt. Lediglich die fehlende zeitliche Begrenzung sei mit Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar, die Regelung aber grundsätzlich weiterhin anwendbar.
Davon hat das zuständige nordrhein-westfälische Ministerium jetzt Gebrauch gemacht. Seit Oktober werden Verstöße gegen den §40 Abs. 1a Nr. 2 wieder veröffentlicht. Dahinter verbergen sich Verstöße gegen Vorschriften, die dem Schutz der Gesundheit, dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen und bei denen ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist. Die Veröffentlichungszeit beträgt sechs Monate:
http://lebensmitteltransparenz.nrw.de/filter/90tage.php
Eine Stellungnahme des DEHOGA finden Sie hier.