Das Bundesfinanzministerium hat jüngst einen Gesetzentwurf vorgelegt, nach dem Gastronomie und Einzelhandel ab 2019 Kassen mit einem bestimmten Sicherheitssystem einsetzen müssen, durch das man Steuerhinterziehung erschweren will. Der DEHOGA hat die geplanten Vorgaben mittlerweile genau unter die Lupe genommen und wird seine Stellungnahme wie erbeten bis zum 22. April abgeben.
Mit dem Gesetz soll keine Registrierkassenpflicht eingeführt werden. Wer aber eine Registrierkasse nutzt, muss die Vorgaben des Gesetzes einhalten. Die Neuregelungen sollen laut Gesetzentwurf für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen! Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:
1. Technische Sicherheitseinrichtung in einem elektronischen Aufzeichnungssystem
Elektronische Aufzeichnungssysteme sind durch eine technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Die elektronischen Grundaufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar aufzuzeichnen (Einzelaufzeichnungspflicht) und müssen auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden. Die technische Sicherheitseinrichtung soll vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert werden.
2. Einführung einer Kassen-Nachschau
Ergänzend zu den bereits vorhandenen Instrumenten der Steuerkontrolle soll eine Kassen-Nachschau eingeführt werden, ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte unter anderem im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme.
Verstöße gegen das Gesetz sollen mit Geldbußen bis zu 25.000 Euro geahndet werden können.
Der DEHOGA hatte sich bereits Anfang März mit einem Schreiben an Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble gewandt, um Investitions- und Planungssicherheit für die Branche einzufordern. Denn erst 2010 hatte es eine Neuregelung bei der Aufbewahrung und Speicherung steuerlich relevanter Einzeldaten gegeben, die zwar eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2016 vorsieht, nach der aber viele Unternehmer der Branche in den vergangenen Jahren bereits neue Registrierkassen oder ganze Kassensysteme angeschafft haben. Aus Sicht des DEHOGA kann es nicht sein, dass eine kürzlich getätigte Investition in ein neues Kassensystem mit der Neuregelung obsolet wird oder auch nur Aufrüstkosten bereits im Jahr 2018 entstehen. Die Antwort des BMF auf das DEHOGA-Schreiben: Man werde für Unternehmer, die auf Basis der Änderungen aus 2010 umgerüstet haben „eine angemessene Lösung finden, wenn die Kasse nicht mit einer technischen Sicherheitseinrichtung im Sinne des Referentenentwurfs aufrüstbar ist.“ Aus Sicht des DEHOGA sollten die Neuregelungen erst in Kraft treten, wenn die kürzlich angeschafften Kassensysteme zumindest wirtschaftlich abgeschrieben sind. Daher sollten die Neuregelungen frühestens ab dem Jahr 2022 in Kraft treten.
Auch die geplante Neueinführung einer Kassen-Nachschau sieht der DEHOGA äußerst kritisch. Sie würde es einem Betriebsprüfer zu jedem selbst frei gewählten Zeitpunkt erlauben, das Kassensystem oder die Registrierkasse zu überprüfen und sich Unterlagen vom Unternehmer aushändigen zu lassen. Störungen im Betriebsablauf - wie man sie z.B. immer wieder auch bei den Zollkontrollen erlebt – müssen dringend vermieden werden. Man stelle sich nur einmal einen prall gefüllten Biergarten vor und die Kasse wird wegen einer überraschenden Prüfung lahmgelegt. Begründet wird die Einführung einer Kassen-Nachschau vom BMF u.a. mit dem Argument, dass nur durch eine unangekündigte Prüfung für den Steuerpflichtigen ein deutlich erhöhtes Entdeckungsrisiko bestehe.