Danach können die Länder eigenständig Schutzvorkehrungen anordnen, etwa eine Maskenpflicht in öffentlichen Innenräumen wie in Hotels und Restaurants. Laut dem Entwurf sind für Personen mit Testnachweis sowie frisch Geimpfte oder Genesene Ausnahmen im Freizeitbereich vorgesehen. Die Novellierung enthält keine Lockdowns und keine Betriebsschließungen.
Bei einer regional ernster werdenden Corona-Lage und einer konkreten Gefahr für das Gesundheitssystem wie die kritische Infrastruktur können die Länder mit einem Landtagsbeschluss weitergehende Auflagen beschließen. Zu den Maßnahmen dieser „zweiten Stufe“ zählen erweiterte Maskenpflichten, auch bei Open-Air-Veranstaltungen, wenn dort Abstände von 1,50 Metern nicht möglich sind. Vorgeschrieben werden können auch verpflichtende Hygienekonzepte für Betriebe, das Einhalten eines Mindestabstands von 1,5 Metern im öffentlichen Raum und Teilnehmerobergrenzen bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
Erfreulich ist, dass seitens der Regierung immer wieder betont wurde, dass bei allen Maßnahmen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt Anwendung finden müsse. Was der DEHOGA allerdings weiterhin vermisst, sind bundesweit einheitliche Parameter zur Beurteilung der Corona-Lage wie etwa die Hospitalisierungsrate, die dann maßgeblich für den Erlass bestimmter Regeln sind. Das führt zu neuen Unsicherheiten. Es besteht zudem die Gefahr, dass Begrenzungen der Personenzahl bei Veranstaltungen wie im letzten Winder wieder zu erheblichen Umsatzverlusten in unserer Branche führen. Klarstellungen sind deshalb dringend erforderlich. Zudem muss geregelt werden, dass und wie Unterstützung im Fall der Fälle gewährt wird.
Das Gesetz muss noch vom Bundesrat gebilligt werden. Die Beratung darüber steht bei der Sitzung am 16. September 2022 auf der Agenda.