In Gesprächen mit dem BMWI wie auch direkt mit der KfW hat sich Ihr DEHOGA für eine Verlängerung der Tilgungsaussetzung ausgesprochen. Die Dauer des 2. Lockdowns macht dies zwingend erforderlich. Die Zahl der KfW-Kredite im Gastgewerbe belief sich in 2020 auf 14.160 mit einem Zusagevolumen von 2.983 Mio. Euro, im 1.Quartal 2021 kamen 1959 Verträge mit einem Volumen von 202 Mio. Euro hinzu. Die Mehrzahl der KfW-Kredite wurden im 3. Quartal des letzten Jahres abgeschlossen, so dass die Verlängerung der tilgungsfreien Zeit jetzt in den notwendigen Gesprächen mit der Hausbank geklärt werden sollte.
Dazu hat das BMWi uns nun folgende Informationen zur Verfügung gestellt:
„Hierzu können wir Ihnen nun nach Rückkopplung mit der KfW folgendes mitteilen:
Eine Verlängerung von 1 auf 2 tilgungsfreie Jahre ist im KfW-Sonderprogramm in den Programmteilen ERP-Gründerkredit, KfW-Unternehmerkredit und KfW-Schnellkredit in Absprache mit der KfW möglich. Der Antrag ist über die Hausbank bei der KfW zu stellen. Die Darlehenslaufzeit darf die maximal im Programm mögliche beihilferechtlich zulässige Laufzeit nicht überschreiten. Diese beläuft sich für Kleinbeihilfen auf 10 Jahre und niedrigverzinsliche Darlehen auf 6 Jahre. Im KfW-Schnellkredit werden alle Kredite als Kleinbeihilfe gewährt. Im ERP-Gründerkredit und im KfW-Unternehmerkredit werden als Kleinbeihilfen aktuell Kredite bis zu einem Höchstbetrag von 1,8 Mio. EUR vergeben (bis zum 31.3.2021 Kredite bis 800.000 EUR, gemäß des bisherigen Kleinbeihilferahmens).
Auch außerhalb des KfW-Sonderprogramms besteht in den gewerblichen Förderkreditprogrammen über die KfW, z.B. dem EPR-Startgeld oder dem ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit, die Möglichkeit, auf Antrag die tilgungsfreien Anlaufjahre von ein auf zwei Jahre zu erhöhen, sofern die Laufzeitvariante dies erlaubt. Auch hier gilt, dass die maximal im Programm zulässige Gesamtlaufzeit dabei nicht überschritten werden darf."
Eine Meldung des DEHOGA Bundesverband