Der DEHOGA war dazu bereits vor einigen Wochen an die Bundesagentur für Arbeit herangetreten, um zu einer pragmatischen und für die Betriebe handhabbaren Vorgehensweise zu kommen (DEHOGA compact berichtete). Denn in den allermeisten gastgewerblichen Betrieben ist es ja tatsächlich so, dass die aktuelle Infektionslage und die staatlichen Coronaschutzmaßnahmen (2G und 2G Plus-Regelungen, Kontaktbeschränkungen, Restriktionen für Veranstaltungen etc.) auch ohne staatlichen Lockdown zu erheblichem Gästerückgang und damit auch zu Arbeitsausfällen führen.
Leider ist das, was die Bundesagentur für Arbeit bislang dazu veröffentlicht, für die betriebliche Praxis wenig hilfreich.
In den aktuellen FAQ der BA ist zu lesen:
In vielen Bereichen, wie z.B. in der Gastronomie, gilt wegen der COVID-19 Pandemie 2G oder 3G oder 2GPlus. Kann Kurzarbeitergeld bei diesen Vorgaben gezahlt werden?
Die „3G oder 2G oder 2Gplus“-Vorgaben allein können keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld begründen.
Wenn in Ihrem Betrieb aufgrund der „3G oder 2G oder 2Gplus -Regelungen“ dennoch kurzgearbeitet werden muss oder Sie den Betrieb (ohne behördliche Anordnung) sogar vorübergehend schließen müssen, sind die Gründe für einen vorübergehenden und unvermeidbaren Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit im Einzelfall darzulegen.
Ich schließe meinen Betrieb freiwillig, um die Einschränkungen für ungeimpfte Personen aufgrund der 2G oder 2G Plus-Vorgabe nicht umsetzen zu müssen. Kann ich Kug erhalten?
Nein, die freiwillige Betriebsschließung ist Ihre unternehmerische Entscheidung. Dafür kann kein Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Für die Zahlung von Kurzarbeitergeld muss ein erheblicher und unvermeidbarer Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis (zum Beispiel einer behördlichen Schließung) vorliegen.
Richtig daran ist natürlich, dass allein eine 2G-Regelung oder allein der Umsatzausfall noch nicht zwingend einen unvermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall auslöst. Ebenfalls entspricht es der geltenden Rechtslage, dass rein saisonale Schwankungen nicht über Kurzarbeitergeld ausgeglichen werden können.
Jedoch wird es in der aktuellen Situation in gastgewerblichen Betrieben in der Regel so sein, dass der Umsatzrückgang durch Gästerückgang ausgelöst wird. Allein dadurch wird sich in vielen Fällen schon ein gewisser unvermeidbarer Arbeitsausfall ergeben. Ebenso wird es angesichts der starken Rückgänge in nicht wenigen Betrieben der Branche so sein, dass ein unverändertes Aufrechterhalten des Geschäftsbetriebs betriebswirtschaftlich nicht vertretbar ist. Das bedeutet dann, dass der Betrieb nicht gegen seine „Schadensminderungspflicht“ verstößt, wenn er aufgrund dieser Situation seine Öffnungszeiten reduziert oder gar den Betrieb vollständig schließt. Auch zur Vermeidung von Arbeitsausfall ist ein Betrieb nicht gezwungen, sein Angebot für die Gäste unverändert bestehen zu lassen, wenn dies wirtschaftlich unzumutbar ist.
Um hier nicht unliebsame Überraschungen zu erleben, empfiehlt der DEHOGA betroffenen Betrieben, Umsatz- und vor allem Gästerückgänge soweit wie möglich zu dokumentieren (z.B. anhand der Reservierungen und Stornos). Auch Auslastungs-/Belegungszahlen sollten dokumentiert werden. Hilfreich sind auch konkrete Ausführungen zu der aktuellen Corona-Situation am Standort (z.B. Ausfall von Umsatzbringern wie Weihnachtsmärkten, Veranstaltungen). Saisonbetriebe können einen Vergleich zu den Kennzahlen in den entsprechenden Monaten 2019 vorlegen (z.B. Auslastung, Gästebons, Weihnachtsfeiern etc.).
Eine Meldung des DEHOGA Bundesverband