Lebensmittelkontrollen: Neue Verwaltungsvorschriften

NRW, Lebensmittelhygiene, Fachgruppe Gaststätten

Die den Lebensmittelkontrollen zugrunde liegenden Verwaltungsvorschriften (AVV Rüb) stehen vor einer Überarbeitung - vor allen Dingen was die Frequenzen der Kontrollen in den Betrieben anbetrifft. Das Bundeskabinett ist sich einig, es fehlt noch die Zustimmung des Bundesrates.

Das Bundeskabinett hat am 29. Juli den Entwurf einer überarbeiteten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Rahmen-Überwachung (AVV RÜb) beschlossen. Die Neuregelung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. Als Kernelement enthält die Verwaltungsvorschrift Regelungen zur Ermittlung von Frequenzen für Regelkontrollen.

In der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft heißt es dazu:

„Die Länder hatten das Bundesministerium parteiübergreifend um eine Überarbeitung der AVV RÜb gebeten. Denn die derzeitige Überwachungspraxis zeigt, dass die bisherige Risikoeinstufung von Lebensmittelbetrieben teilweise zu Häufigkeiten von Regelkontrollen führt, die dem Risiko nicht angemessen sind. Das hat zur Konsequenz, dass zu wenig Raum für anlassbezogene Kontrollen in Problembetrieben bleibt. Die Lebensmittelüberwachung in Deutschland erfolgt – dem EU-rechtlichen Grundsatz folgend – grundsätzlich risikoorientiert. Dieser Ansatz wird nun weiter gestärkt. Gleichzeitig mahnt die Bundesministerin bei den zuständigen Ländern eine ausreichende Personalausstattung für die Kontrollen an. Sie seien aufgefordert, wo nötig, nachzubessern.“

Folgende Punkte sind laut dem BMEL in der Neuregelung der AVV RÜb wesentlich:

  • Gleichbleibende Kontrolldichte insgesamt, mit stärkerer Ausrichtung der Kontrollen auf neuralgische Punkte.
  • Erhöhung der anlassbezogenen Kontrollen in Lebensmittelbetrieben, von denen ein höheres Risiko ausgeht.
  • Beibehaltung einer angemessenen Anzahl von Kontrollen in beanstandungsfreien Lebensmittelbetrieben.
  • Ein Lebensmittelbetrieb kann und soll nach wie vor arbeitstäglich kontrolliert werden, wenn die zuständige Behörde dafür Anlass sieht.

Die Pressemitteilung des BMEL im Wortlaut finden Sie hier. Die vom Kabinett beschlossene Neufassung der AVV RÜb mit Stand 15.07.2020 finden Sie hier verlinkt. Die Neuregelung der Kontrollfrequenzen für Regelkontrollen finden Sie auf Seite 49 der Neufassung der AVV Rüb. Danach soll die Mindesthäufigkeit der Regelkontrollen für Betriebe der höchsten Risikoklasse von arbeitstäglich auf mindestens wöchentlich gesenkt werden, die der Risikoklasse 2 von wöchentlich auf mindestens monatlich und der Risikoklasse 3 von monatlich auf mindestens vierteljährlich. Die Notwendigkeit von zusätzlichen anlassbezogenen Kontrollen bleibt laut der Vorschrift von diesen neuen Regelkontrollfrequenzen unberührt.

Eine Meldung des DEHOGA Bundesverband

Zurück
Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Fon 02131 7518-140, hellwig@dehoga-nrw.de