Lieferkettengesetz: Erneute Verschiebung der Einreichungsfrist zur Berichtspflicht durch das BAFA

Nachhaltigkeit & Effizienz, Bürokratieabbau

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als zuständige Kontrollbehörde für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) hat zuletzt im April 2024 die Frist zur Einreichung der Berichtspflicht gem. § 10 Abs. 2 LkSG aufgrund der Entwicklungen zur Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Richtlinie (EU) 2022/2464) verschoben

Nunmehr hat das BAFA seine Anwendungshinweise zur Umsetzung des LkSG erneut geändert und mitgeteilt, dass die Frist für die Einreichung von Berichten ein weiteres Mal verlängert wird. Den LkSG-pflichtigen Unternehmen wird nun Zeit gegeben, bis zum 31. Dezember 2025 (statt bisher bis zum 31. Dezember 2024) die Berichte beim BAFA einzureichen. Hierfür hatten sich unsere Bundesverbände in den letzten Monaten gegenüber dem BAFA eingesetzt.

Im aktuellen Hinweis vom BAFA heißt es wörtlich:

„Vor dem Hintergrund der Entwicklungen zur Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Richtlinie (EU) 2022/2464) wird das BAFA erstmalig zum Stichtag 1. Januar 2026 das Vorliegen der Berichte nach dem LkSG sowie deren Veröffentlichung prüfen. Auch wenn die Übermittlung eines Berichts an das BAFA und dessen Veröffentlichung nach dem LkSG bereits vor diesem Zeitpunkt fällig war, wird das BAFA die Überschreitung der Frist nicht sanktionieren, sofern der Bericht spätestens zum 31. Dezember 2025 beim BAFA vorliegt."

Den aktuellen Hinweis sowie der angepasste Punkt 13.3 in den FAQ des BAFA können Sie wie folgt abrufen:

Quelle: unternehmer nrw

Weiterführende Informationen finden Sie auf unserer News-Seite:
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: DEHOGA NRW

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Ansprechpartner: Frank Thiel, Referent Fachgruppen