Das Bundesfinanzministerium hat sich in einem BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung der Kosten geäußert, die durch die Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) entstehen, um vorhandene Kassen manipulationssicher zu machen: Sofern eine TSE aus einem USB-Stick, einer Speicherkarte oder Ähnlichem besteht, handelt es sich um ein selbständiges Wirtschaftsgut, das aber nicht selbständig nutzbar ist. Die Anschaffungskosten sind daher grundsätzlich zu aktivieren und über die gewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben.
Wenn eine TSE direkt als Hardware fest in eine Kasse eingebaut wird, handelt es sich nicht um ein eigenständiges Wirtschaftsgut. Die Aufwendungen sind nachträgliche Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes, in das die TSE eingebaut wurde und über dessen restliche Nutzungsdauer abzuschreiben.
Die Aufwendungen für die Implementierung der TSE sind Anschaffungsnebenkosten der TSE.
Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung bestehender Kassen oder Kassensysteme mit einer TSE und die Kosten für die erstmalige Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle eines bestehenden elektronischen Aufzeichnungssystems in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Das BMF-Schreiben finden Sie hier verlinkt…
Das ist eine Meldung des DEHOGA Bundesverband