Neue Coronaschutzverordnung: Die "0" kommt

Instagram, Corona, NRW

Die neue Coronaschutzverordnung bringt viele Veränderungen mit sich. Auch für das Gastgewerbe. Vor allen Dingen Clubs und Diskotheken dürfen unter bestimmten Voraussetzungen wieder öffnen.

Die neue Coronaschutzverordnung gilt vom 9. Juli bis zum Ablauf des 5. August 2021.

Inzidenzstufe O

  • Sie enthält eine neue Inzidenzstufe 0. Sie tritt dann ein, wenn die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Kalendertagen höchstens 10 beträgt und gilt dann ab dem übernächsten Tag. 
  • Bei einer Überschreitung des Grenzwertes von 10 an acht aufeinanderfolgenden Kalendertagen erfolgt eine Höherstufung in die entsprechende Inzidenzstufe.
  • Die aktuellen Inzidenz-Werte der Kreise und kreisfreien Städte und des Landes NRW finden Sie hier...

 

Allgemeine Regelungen

"Mindestabstand", §4 CoronaSchVO

  • Neu: Bei der neuen Inzidenzstufe 0 gilt:
    - Das Einhalten der Mindestabstände von Personen wird nur noch empfohlen und ist nicht mehr vorgeschrieben.
    - Allerdings muss der Mindestabstand von 1,5m bzw. bauliche Abtrennungen zwischen den Tischen eingehalten werden, vgl. §19 Absatz 6.
    - Die Kontaktbeschränkungen auf Personen oder Hausstände entfallen.

"Maskenpflicht", §§4,19 CoronaSchVO

  • Neu: Bei der neuen Inzidenzstufe 0 gilt:
    - Die Pflicht zum Tragen einer Maske besteht grundsätzlich nur noch in Innenbereichen.
    - Liegt die Landesinzidenz neben der kommunalen Inzidenz ebenfalls unter 10, wird das Tragen einer Maske nur noch empfohlen.
    - Die grundsätzliche Pflicht, als Personal mit Kundenkontakt eine Maske tragen zu müsen, entfällt, wenn das Personal über einen aktuellen Negativtestnachweis verfügt oder einen dokumentierten Selbsttest durchgeführt hat (Das Testkit ist bei der Durchführung mit Name und Datum zu versehen und für 48 Stunden aufzubewahren).
    - Immunisierte Beschäftigte (geimpft, genesen) sind sowohl von der Maskenpflicht wie auch von der Testpflicht befreit.

 

"Tests", §7 CoronaSchVO

  • Neu:
    - Beschäftigte, die nicht vollständig immunisiert sind, müssen einen Negativtest (Bürger- oder Einrichtungstest oder Beschäftigtentest) vorlegen, wenn sie nach dem 1. Juli mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen (Abfeiern von Überstunden) nicht gearbeitet haben.
    - Dabei reicht es aus, wenn nur ein Teil der Abwesenheitszeit urlaubsbedingt ist, z.B. bei Aushilfen, Schichtarbeit oder Teilzeitarbeit.
    - Eine Abwesenheit aufgrund von Krankheit führt nicht zu einer Testpflicht.
  • Neu:
    Der Negativtestnachweis für Selbstständige und Beschäftigte kann auch durch einen dokumentierten Selbsttest erfolgen (siehe auch unten: Gastronomie, §19). Das Testkit ist bei der Durchführung mit Name und Datum zu versehen und für 48 Stunden aufzubewahren.
  • Immunisierte Beschäftigte (geimpft, genesen) sind sowohl von der Maskenpflicht wie auch von der Testpflicht befreit.

 

"Rückverfolgbarkeit", §8 CoronaSchVO

  • Neu:
    - Bei Inzidenzstufe 0 entfällt die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung in der Gastronomie außer in Clubs und Diskotheken.

 

Hinweis:
Im Rahmen des Hausrechts bleibt es Unternehmern natürlich unbenommen trotz beispielsweise nicht mehr vorhandener Maskenpflicht auf das Tragen von Masken zu bestehen oder Testnachweise vorlegen zu lassen. Hierbei empfiehlt es sich, auf diese individuellen Regelungen hinzuweisen und die Gäste zu informieren.

 

Besondere Regelungen für Gastronomie, Hotellerie...

"Gastronomie", §19 Coronaschutzverordnung

Neu für Inzidenzstufe 0 im Kreis/kreisfreie Stadt + Land NRW:

  • Alle Beschränkungen entfallen bis auf die Einhaltung des Mindestabstands oder entsprechende bauliche Abtrennungen zwischen den Tischen.
  • Die grundsätzliche Pflicht, als Personal mit Gästekontakt eine Maske tragen zu müssen, entfällt, wenn das Personal über einen aktuellen Negativtestnachweis verfügt oder einen dokumentierten Selbsttest durchgeführt hat (Das Testkit ist bei der Durchführung mit Name und Datum zu versehen und für 48 Stunden aufzubewahren).
  • Immunisierte Beschäftigte (geimpft, genesen) sind sowohl von der Maskenpflicht wie auch von der Testpflicht befreit.

"Beherbergung", §20 Coronaschutzverordnung

Hinweis: Geschäftsreisende unterliegen unabhängig von allen Inzidenzstufen keiner Testpflicht!

Neu für Inzidenzstufe 0 im Kreis/kreisfreie Stadt:

  • Alle Beschränkungen der Absätze 1 - 4 entfallen. Die Testpflicht für Privatreisende, sofern nicht immunisiert, mit Wohnsitz in einem anderen Kreis/Stadt besteht nur dann weiter, wenn bei Reiseantritt nachweislich eine höhere 7-Tage-Inzidenz als 10 am Wohnsitz herrschte.
    Hinweis: Es empfiehlt sich bei Unsicherheiten, einen Testnachweis einzufordern oder sich vom Gast bestätigen zu lassen, dass bei Reiseantritt am Wohnsitz die 7-Tage-Inzidenz bei höchstens 10 lag.
  • Schwimmbäder und Saunen können uneingeschränkt genutzt werden, §15 CoronaSchVO.
  • Für körpernahe Dienstleistungen (Massagen, kosmetische Anwendungen, etc.) entfallen die Beschränkungen. Für die Erbringer besteht Maskenpflicht, wenn kein Negativtestnachweis oder ein dokumentierter Selbsttest vorliegt, §17 CoronaSchVO. Immunisierte Erbringer von körpernahen Dienstleistungen sind von der Pflicht ebenfalls ausgenommen.

 

"Clubs und Diskotheken", §15 Coronaschutzverordnung

Neu:

  • Clubs und Diskotheken dürfen im Freien jetzt mit bis zu 250 Gästen (davor: bis zu 100) mit Negativtestnachweis und mit sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit betrieben werden.

Neu für Inzidenzstufe 0 im Kreis/Kreisfreie Stadt + Land NRW:

  • Mit der neuen Verordnung ist der Betrieb von Diskotheken und Clubs mit Negativtestnachweis und einfacher Rückverfolgbarkeit plus genehmigtem Hygienekonzept unter besonderer Berücksichtigung von Kapazitätsbeschränkungen, Lüftungsregelungen, Mindestabständen und Maskenpflicht ab sofort möglich.

 

"Veranstaltungen, Tagungen, Partys", §18 Coronaschutzverordnung

Neu für Veranstaltungen: Ab dem 27. August sind Sitzungen, Tagungen, Kongresse in geschlossenen Räumlichkeiten auch mit mehr als 1.000 Personen (davor: bis zu 1.000 Personen) mit Negativtestnachweis oder immunisiert und genehmigtem Hygiene- und Infektionsschutzkonzept möglich.

Neu für Partys/Private Veranstaltungen bei Inzidenzstufe 0 im Kreis/kreisfreie Stadt:

  • Bis 50 Teilnehmer einer Party/Festes: Es entfallen alle Beschränkungen aus den höheren Inzidenzstufen.
  • Mehr als 50 Teilnehmer einer Party/Festes (inklusive der Immunisierten): Es entfallen alle Beschränkungen, wenn alle Personen immunisiert sind oder einen Negativtestnachweis vorlegen.
  • Bei privaten Veranstaltungen, die keine Party sind, kann auf den Testnachweis verzichtet werden, wobei dann die Abstands- und Maskenpflichten weiter bestehen.

Hinweis:
Weitere Infos finden Sie in unserem FAQ-Bereich, den wir zeitnah überarbeiten werden...

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Pressesprecher