Die neue CoronaSchVO für Nordrhein-Westfalen gilt vom 20.8. - 17.9.21.
Der DEHOGA Nordrhein-Westfalen begrüßt, dass wie gefordert Gastronomie und Hotellerie unabhängig von Inzidenzwerten geöffnet bleiben und dass künftig der Gäste-Status „3 G“ ausschlaggebend wird.
I. Highlights
- Die Inzidenzwerte und die bis dato bekannten vier Inzidenzstufen entfallen grundsätzlich. Es gibt nur noch einen Inzidenzwert, der das Greifen von strengeren Maßnahmen auslöst, den Inzidenzwert 35. Da der Wert von 35 landesweit absehbar überschritten bleibt, greifen die Regelungen einheitlich in ganz Nordrhein-Westfalen.
- Alle Betriebe bleiben unabhängig vom Inzidenzwert geöffnet. Nach Aussagen von Ministerpräsident Laschet und Gesundheitsminister Laumann wird es keinen Lockdown mehr geben.
- Die Zugangsberechtigung der Gäste hängt jetzt von ihrem Status ab. Wer geimpft, genesen oder getestet ist, darf Angebote z.B. in Restaurants, Hotels oder Clubs nutzen.
- Für bestimmte Angebote – zum Beispiel in Clubs, Diskos oder bei privaten Veranstaltungen, auf denen getanzt werden darf, muss ein PCR-Test vorliegen.
- Die AHA-Regeln gelten weiterhin.
- Die Kontaktdatennachverfolgung entfällt.
II. Zeitenwende: Neuausrichtung der Verordnung
Gemäß den gemeinsamen Beschlüssen der Bund-Länder-Beratungen enthält die CoronaSchVO mit neuer Systematik keine Maßnahmenstufen mehr, sondern knüpft lediglich das Einsetzen der 3G-Regel an eine Inzidenz von 35 oder mehr. Damit bedarf es auch keiner konkreten Festlegung von anderen Indikatoren wie der Belastung des Gesundheitssystems. Die neue CoronaSchVO ist ein Paradigmenwechsel gegenüber vorherigen Fassungen und differenziert grundsätzlich nicht mehr zwischen den verschiedenen Betriebstypen.
Es gilt der Grundsatz, dass Geimpften und Genesenen grundsätzlich alle Einrichtungen und Angebote wieder offenstehen.
Von den bisherigen Schutzmaßnahmen verbleiben nur noch
- eine verbindliche Maskenpflicht in Innenräumen und an anderen infektionskritischen Orten
- sowie für nicht geimpfte oder genesene Personen bei Veranstaltungen in Innenräumen eine Testpflicht („3G-Regel“).
!: Wir klären gerade noch, inwiefern sich die Anforderungen an Mitarbeiter-Tests verändert haben könnten. - Bestimmte Lüftungs- und Reinigungsvorgaben sind in einer kurzen Anlage zusammengefasst und ergänzen die Infektionsschutzvorgaben für Betriebsinhaber.
- Die Kontaktdatennachverfolgung entfällt.
III. Die wichtigsten Regeln im Überblick
1. 3 G-Nachweis
Mit Blick auf steigende Infektionszahlen sieht die Coronaschutzverordnung ab einer 7-Tages-Inzidenz von 35 im jeweiligen Gebiet entweder landesweit, im jeweiligen Kreis oder kreisfreien Stadt vor:
- für alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests (z.B. für das Betreten von Clubs, Diskotheken, private Feiern mit Tanz) vor, der nicht älter als 48 Stunden ist (§ 4 Abs. 2 CoronaSchVO).
- Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen.
- Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt (§ 4 Abs. 6 CoronaSchVO).
- Geimpfte und Genesene müssen natürlich ebenfalls einen Statusnachweis erbringen.
Diese Regel gilt unter anderem für folgende Bereiche:
- Innengastronomie, sofern Essen und Getränke nicht nur abgeholt werden
- Beherbergung für alle Gäste – bei nicht immunisierten Gästen bei der Anreise und erneut jeweils nach weiteren vier Tagen
- Großveranstaltungen im Freien (ab 1.000 Personen)
- Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 100 Personen ohne feste Sitzplätze sowie für Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen.
Hinweis: Zudem ist der unteren Gesundheitsbehörde ein Hygienekonzept vorzulegen.
Hinweis: Für Einrichtungen, deren Betrieb am 19. August zulässig war, ist das Konzept bis 31. August nachzureichen.
Wichtig: Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung sind beim Zutritt durch die Anbieter (Gastronomen, Hoteliers) zu kontrollieren. Die Gäste müssen deshalb die Nachweise (Immunisierungs- oder Testnachweis, Schülerausweis plus amtliches Ausweispapier) mitführen und auf Nachfrage vorlegen.
2. Maskenpflicht und AHA+L-Regel
Grundsatz:
Es besteht weiterhin unabhängig von Inzidenz-Werten und für alle Personen, also auch die Mitarbeiter, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (…), in Innenräumen mit Publikumsverkehr (…) sowie bei Großveranstaltungen im Freien (außer am Sitzplatz).
Ausnahmen:
Auf die Einhaltung der Maskentragungspflicht kann verzichtet werden, wenn ein Ausnahmefall im Sinne der § 3 Abs. 2 Nr. 1 - 19 CoronaSchVO vorliegt.
Von besonderer Bedeutung für die Unternehmen ist hierbei die Ausnahmevorschrift in §3 Abs. 2 Nr. 4 CoronaSchVO, wonach bei der Berufsausübung in Innenräumen, Fahrzeugen und ähnlichem auf das Tragen einer Maske ausnahmsweise verzichtet werden kann, wenn
- der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird oder
- ausschließlich immunisierte Beschäftigte zusammentreffen oder
- an festen Arbeitsplätzen oder in festen Teams ausschließlich immunisierte oder getestete Beschäftigte zusammentreffen, sofern nicht aus Gründen des Arbeitsschutzes (zum Beispiel wegen Tätigkeiten mit hohem Aerosolausstoß) das Tragen von Masken geboten ist.
Diese Regelung lässt den Schluss zu, dass der Arbeitgeber zur Aufklärung des Immunisierungs- bzw. Teststatus seine Beschäftigten zukünftig befragen darf. Allerdings liegt uns derzeit noch nicht die Begründung zu der Verordnung vor. Zur Interpretation und Anwendung dieser neuen Regelungen werden wir uns deshalb sobald möglich noch einmal ausführlich äußern.
Von besonderer Bedeutung für das Gastgewerbe sind die Ausnahmeregelungen
- in gastronomischen Einrichtungen an festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn zwischen den Tischen ein Abstand 1,5 Metern eingehalten oder eine bauliche Abtrennung angebracht wird.
- in Clubs, Diskotheken und anderen Veranstaltungen „mit Tanz“, also auch Hochzeiten, wenn im jeweiligen Hygienekonzept keine abweichenden Regelungen getroffen sind und der Zutritt nur immunisierten oder getesteten Personen (mit PCR-Test!) erlaubt ist.
- für Inhaber sowie Beschäftigte von Einrichtungen, die für Besucherverkehre geöffnet sind, wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Stichwort: „Plexi“) ersetzt wird.
3. Regelungen zur Einhaltung der AHA-Regeln und Lüftungsmaßnahmen
Die sog. AHA-Regeln zu Abstand und Hygiene sind generell für Gastronomie und Hotellerie verpflichtend (siehe hierzu § 2 Abs. 1 CoronaSchVO). Sie sind in der neuen Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ unter Nummer II festgelegt. Gleiches gilt für Lüftungsmaßnahmen.
4. Immunisierungs- bzw. Testnachweis nach Urlaubsrückkehr
Die bisher in § 7 Abs. 3 CoronaSchVO a.F. enthaltene Nachweispflicht für Beschäftigte nach einer Urlaubsrückkehr ist unverändert in § 4 Abs. 7 CoronaSchVO übernommen worden.
IV. Zum Schluss:
Am Ende der CoronaSchVO verweist der Verordnungsgeber darauf, dass „die Landesregierung die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen
fortlaufend überprüft und die Regelungen insbesondere dem aktuellen Infektionsgeschehen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie anpasst. Steigen die relevanten Parameter erheblich an, können weitergehende Schutzmaßnahmen auch kurzfristig angeordnet werden, ohne dass ein Vertrauen auf den Bestand der Regelungen dieser Verordnung geschützt ist.“
Deshalb liegt es auch weiterhin im großen Interesse unserer Branche, dass sich immer mehr Menschen vollständig impfen lassen, weil so das Risiko eines starken Anstiegs der wichtigen Faktoren wie Krankenhausaufenthalte oder Zahl der Todesfälle reduziert bleiben kann!