Seit heute ist die neue Coronaschutzverordnung in Kraft. Dieses Mal gibt es zum ersten Mal eine schriftliche Begründung, warum welche Maßnahmen ergriffen worden sind. Die für unsere Branche relevanten Abschnitte finden sich am Ende der Begründung auf den Seiten 9-10.
- Für das Gastgewerbe gelten die einschränkenden Regelungen von Anfang Dezember weiter.
- Die Coronaschutzverordnung gilt weiterhin bis zum 20. Dezember. Absehbar ist der Beibehalt der Maßnahmen über den 20. Dezember hinaus bis mindestens 10. Januar.
- Verkauf von alkoholischen Getränken und Verzehr von Speisen und Getränken
Es sind kleinere Änderungen bzw. Klarstellungen zum Thema Verkauf von alkoholischen Getränken und zum Verzehr von Speisen und Getränken vorgenommen worden:
§ 11 („Handel, Messen und Märkte, Alkoholverkauf“) neuer Abs. 1b: Untersagt ist der Verzehr von Lebensmitteln in der Verkaufsstelle und in einem Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle.
§ 14 („Gastronomie“) Abs. 2: Statt des Verweises auf § 11 Abs. 1a erfolgt eine Ergänzung in Form des neuen Satzes 2: „Der Verkauf von alkoholischen Getränken ist zwischen 23 Uhr und 6 Uhr untersagt“. Satz 3 (bisher Satz 2) wird im Hinblick auf das Verbot des Verzehrs von Speisen und Getränken im Umkreis von 50 Metern präzisiert.
Anmerkung:
Der DEHOGA NRW wird sich bei einem wahrscheinlichen verschärften Lockdown natürlich dafür stark machen, dass Liefer- und Abholservices in der Gastronomie weiterhin möglich sein werden, weil diese Angebote ähnlich zur Grundversorgung dazu gehören wie es beim normalen Einkauf im Supermarkt auch der Fall ist.