Neue Coronaschutzverordnung: Noch keine Öffnungen absehbar

Corona, NRW

Ab dem 29. März gilt eine neue Coronaschutzverordnung, die heute vorgestellt wurde. Für das Gastgewerbe enthält sie keine Veränderungen zur letzten Verordnung. Eine Öffnung der Außengastronomie wird unter bestimmten Voraussetzungen in Aussicht gestellt.

Das sind die wichtigsten Regelungen für unsere Branche:

Allgemein:

  • Die Coronaschutzverordnung gilt vom 29.3. - 18.4.2021.
  • "Bei günstiger Entwicklung des Infektionsgeschehens wird die Verordnung bereits dann geändert werden durch Öffnungen der Außengastronomie...", §19 Abs. 1
  • Weitere Öffnungsperspektiven für das Gastgewerbe sind nicht enthalten.

Besondere Regelungen:

§4b Innovationsklausel
wurde um die Möglichkeit für Ausnahmen erweitert,
"...wenn die durch die entsprechenden Anforderungen verfolgten Infektionsschutzwirkungen durch innovative Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen mittels technischer Einrichtungen gleichwertig erreicht werden und dies wissenschaftlich belegt ist. Der wissenschaftliche Wirkungsnachweis muss dabei die technische Funktionalität der Einrichtung belegen und zugleich für den konkreten Einsatzbereich die gleichwertig ersetzende Schutzwirkung im Hinblick auf die aufzuhebenden Anforderungen nachweisen….“

Anmerkungen:
- Dies könnte im Hinblick auf die geplanten Modellregionen eine Möglichkeit sein, ein Augenmerk auf den Einsatz technischer Anlagen zur Luftreinigung zu legen.
- Es könnte sich dadurch für die modelhafte Erprobung einrichtungsbezogener Schutzkonzepte eine pragmatische Alternative für die bislang vorgegebene Notwendigkeit einer Zertifizierung ergeben.

§16 (neu) - der bisherige §16 wurde zu 16a, Corona-Notbremse

Hier werden die besonderen Maßnahmen der „Corona- Notbremse“ und entsprechende Abweichungen für die betroffenen §§ der Verordnung beschrieben. Es wird darin auch beschrieben:

(2) Kreise und kreisfreie Städte nach Absatz 1 Satz 1 (Anmerkung: Notbremse bei Inzidenzlage über 100), die über ein ausreichendes, flächendeckendes und ortsnahes Angebot zur Vornahme kostenloser Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 des Bundesministeriums für Gesundheit (BAnz AT 09.03.2021 V1) verfügen, können durch Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestimmen, dass statt der Einschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 die Nutzung der entsprechenden Angebote von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests nach § 4 Absatz 4 abhängig ist.

Anmerkungen:
- Die Möglichkeit, Ausnahmen von der "Notbremse" vorzunehmen, eröffnen den berechtigten Kreisen und kreisfreien Städten keine Möglichkeit, gastgewerbliche Betriebe zu öffnen.
- Das kann nur in noch nicht benannten Modellregionen der Fall sein. Welche das sind und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wird gerade auf NRW-Regierungsebene erarbeitet.

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Pressesprecher