Die neue CoronaSchVO für Nordrhein-Westfalen gilt vom 1.10. - 29.10.21.
Der DEHOGA Nordrhein-Westfalen begrüßt, dass wie gefordert für Gastronomie und Hotellerie weiterhin der Gäste-Status „3 G“ erhalten bleibt und dass es keine weiteren Zugangsbeschränkungen (2G) gibt.
I. Zusammenfassung
- Die Mindestabstände in der Gastronomie entfallen.
- Es gelten weiterhin die 3G-Regelungen im Gastgewerbe. Die Zugangsberechtigung der Gäste hängt also von ihrem Status ab. Wer geimpft, genesen oder getestet ist, darf Angebote z.B. in Restaurants, Hotels oder Clubs nutzen.
- Für bestimmte Angebote – zum Beispiel in Clubs, Diskos oder bei privaten Veranstaltungen, auf denen getanzt werden darf, muss ein PCR-Test oder - das ist neu - ein maximal sechs Stunden alter Antigen-Test vorliegen.
- Draußen entfällt die Maskenpflicht. Sie wird nur noch empfohlen. Im Innenbereich besteht sie fort - für Beschäftigte und "Gäste in Bewegung".
- Schülerinnen und Schüler müssen während der Herbstferien ebenfalls Negativtestnachweise vorlegen.
II. Die wichtigsten Regeln im Überblick
1. Mindestabstand
- Die Regelungen zum Mindestabstand von 1,5m sind aufgehoben. Abtrennungen mit Plexiglaswänden beispielsweise sind somit auch hinfällig, können aber natürlich weiterhin zum Einsatz kommen.
2. Maskenpflicht
- Die Maskenpflicht in Innenräumen gilt weiterhin für Gäste, die sich in den Räumen "bewegen".
- Keine Maskenpflicht galt am Platz, wenn ein Mindestabstand von 1,5m zu anderen Tischen eingehalten wurde. Durch den Wegfall der Abstandsregelung besteht jetzt keine Maskenpflicht am Platz mehr.
- Im Außenbereich besteht gar keine Maskenpflicht mehr.
- Hinweis: Die Maskentragungspflicht besteht aber für Beschäftigte weiterhin fort.
3. Tanzen in Clubs, Diskos oder bei Tanzveranstaltungen oder privaten Feiern
- Ausreichend ist künftig neben dem Negativ-Ergebnis eines PCR-Tests auch das Ergebnis eines "normalen" Antigen-Tests, der nicht älter als sechs Stunden alt sein darf, ausreichend.
- Wie bisher reichen Selbsttests nicht aus.
4. Testnachweis bei Jugendlichen in und außerhalb der Ferien
- Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird außerhalb der Ferien (11. bis 24. Oktober 2021) der Immunisierungs- oder Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt.
- Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen außerhalb der Ferien (11. bis 24. Oktober 2021) weder einen Immunisierungs- oder Testnachweis noch eine Schulbescheinigung.