Erfreulich:
Die Gewerbegruppe 16 – Gaststätten und Beherbergungsunternehmen – hat dann eine Gefahrklasse von 2,94. Bisher lag die Gefahrklasse für die Branche bei 3,33. Die Gefahrklasse ist ein wesentlicher Faktor für die Berechnung des Beitrags. Sie resultiert aus der sog. Belastungsziffer, also aus dem Verhältnis von Entschädigungsleistungen zu Arbeitsentgelten eines Gewerbezweiges in einem Betrachtungszeitraum von vier Jahren. Eine niedrigere Gefahrklasse bedeutet tendenziell einen niedrigeren Beitrag.
Außerdem wurde in den Gefahrtarif eine neue Regelung zum Homeoffice (mobile Arbeit) bei Veranlagung in der Büro-Gefahrklasse eingefügt. Darin wurde explizit festgelegt, dass es für eine Zuordnung zum Bürobereich nicht schädlich ist, wenn Aufgaben der internen Verwaltung nicht im Unternehmen, sondern im Haushalt des Versicherten oder an einem anderen Ort im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII erbracht werden.
Außer einigen Verschiebungen bei anderen Gewerbezweigen bleibt der Gefahrtarif in seiner Struktur und bei den Veranlagungsregelungen ansonsten unverändert.
Zur Erinnerung:
Die Zusammensetzung der Gefahrtarifstellen ändert sich mit jedem neuen Gefahrtarif abhängig von den Belastungsziffern der verschiedenen Gewerbezweige.