Im Wesentlichen bleibt in der Coronaschutzverordnung, die seit heute gilt, alles beim Alten.
Zwei Änderungen gibt es allerdings, von denen auch das Gastgewerbe betroffen ist:
- Getestete Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über ein
nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines
höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkann-
ten Labor bescheinigten höchstens 24 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen. - Auch bei Karnevalsveranstaltungen in Innenräumen, bei denen getanzt, geschunkelt und mitgesungen wird - also bei allen - besteht keine Maskenpflicht, allerdings gilt auch bei diesen Angeboten eine Verschärfung der Testpflicht. Antigentests dürfen hier nicht älter als sechs Stunden sein, PCR weiterhin 24 Stunden.
Hier finden Sie die neue Coronaschutzverordnung mit allen Änderungen (markiert)...