Viele Arbeitgeber des Gastgewerbes sind angesichts der weiter offenen Fragen bei der Berechnung der Entschädigung für den November-Lockdown unsicher, wie sie in den nächsten Wochen ihre Mitarbeiter am besten absichern können. Besser Kurzarbeitergeld oder besser auf die Berücksichtigung der Lohnkosten im Rahmen der versprochenen „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“ setzen? Schließlich zeichnet sich ja deutlich ab, dass Kurzarbeitergeld auf die Entschädigungsleistung angerechnet werden wird.
Der DEHOGA empfiehlt, in dieser für Unternehmer und Mitarbeiter nicht einfachen Situation Folgendes zu prüfen:
Anzeigepflicht: Wann, wann nicht?
Für Betriebe, die noch im laufenden Kurzarbeitergeldbezug sind und deren Kug-Anzeige und arbeitsvertragliche Regelung mindestens den November auch mit umfassen, besteht jetzt kein Grund zu Aktionismus. Auch wenn Sie in den letzten ein oder zwei Monaten kein Kug mehr abgerechnet haben, können Sie das bei erneut eintretendem Arbeitsausfall ohne neue Anzeige wieder tun. Da die Kug-Abrechnung für den November frühestens Anfang Dezember erfolgen kann, können und müssen Sie der Arbeitsagentur den Arbeitsausfall auch erst dann benennen. Auch eine deutliche Erhöhung der Kurzarbeit im November im Vergleich zu den Vorjahren müssen Sie der Arbeitsagentur nicht vorab mitteilen. Wenn sich in den nächsten Tagen nach Vorliegen der Details zur „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“ herausstellt, dass Arbeitsausfälle unvermeidbar sind bzw. deren Vermeidung wirtschaftlich unzumutbar ist, können Sie für November (erhöhtes) Kug abrechnen. Wenn Sie dagegen nach Kenntnis aller Bedingungen entscheiden, dass es für den Betrieb insgesamt sinnvoller ist, Arbeitsausfälle und damit Kurzarbeit durch Realisierung des noch zulässigen Restgeschäfts über Liefer- oder Takeaway-Angebote bzw. geschäftliche Übernachtungen zu vermeiden oder zu reduzieren – auch wenn diese Angebote nicht kostendeckend sind – können Sie das dann noch tun.
Hinweis: Wenn Sie ein befristete Anzeige gestellt hatten, ist gegebenenfalls eine Verlängerungsanzeige nötig. Diese kann formlos der BA mitgeteilt werden, sollte aber auch eine eventuell zu verlängernde Betriebsvereinbarung umfassen.
Betriebe, die bereits seit drei Monaten oder mehr kein Kug mehr abgerechnet haben (also letztmalig spätestens für Juli), müssten für erneute Kurzarbeit im November rechtzeitig eine neue Anzeige bei der Arbeitsagentur machen. Und zwar auch dann, wenn der ursprüngliche Anerkennungsbescheid den November mit umfasste. Damit für den Kalendermonat November Kurzarbeitergeld beantragt werden kann, reicht es aber aus, wenn die Kug-Anzeige der Arbeitsagentur bis zum 30.11. zugeht. Auch hier müssen Sie also nicht vor Bekanntgabe der Bedingungen der Entschädigung entscheiden, ob sie für entstehende Arbeitsausfälle Kug anzeigen und beantragen und ob es wirtschaftlich zumutbar ist, Arbeitsausfälle zu vermeiden. Übrigens: Auch in diesem Fall haben Mitarbeiter, die vor der Unterbrechung bereits mindestens drei Monate lang Kug bezogen haben (also z.B. April bis Juni) im vierten Monat Anspruch auf das erhöhte Kug von 70 bzw. 77 %.
Hinweis: Als Begründung für eine neue Anzeige ist eine begründende Erklärung, die über das Stichwort "Corona" hinausgeht, sinnvoll.
Verlängerungsvereinbarung
Falls es nach diesen Ausführungen für Sie wahrscheinlich oder möglich erscheint, dass Sie für November Kurzarbeitergeld beantragen werden: Stellen Sie rechtzeitig sicher, dass die entsprechende Vereinbarung mit Ihren Mitarbeitern jedenfalls den November umfasst. Falls das nicht der Fall oder unsicher ist, erneuern Sie die Vereinbarung (Verlängerungsvereinbarung). Falls Sie die Vereinbarung erneuern müssen: Überlegen Sie, ob es nicht sinnvoll ist, diese an die verlängerte maximale Bezugsdauer des Kug anzupassen. Wenn Sie noch nicht sicher sind, ob Sie im November Kurzarbeit in Anspruch nehmen wollen oder nicht, formulieren Sie die Vereinbarung entsprechend offen.
Urlaub und Kurzarbeitergeld
Urlaubsansprüche für das Jahr 2020, insbesondere bereits geplanter Urlaub sind grundsätzlich bis Ende des Jahres zur Vermeidung von Kurzarbeit einzubringen. Resturlaub soll wie gehabt zur Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden. Zwar wird dies nicht vor Leistung von KUG Zahlungen geprüft, bei Prüfungen später kann es hierfür aber zu Kürzungen kommen.
Sollten dem Einbringen von Urlaub Urlaubswünsche der AN entgegenstehen, kann zwar davon abgesehen werden, dafür empfiehlt es sich aber sich bei der BA beraten zu lassen.
Quarantäne und Kurzarbeitergeld
Wenn ein AN in Kurzarbeit und in verordneter Quarantäne ist, muss ein Antrag auf Entschädigung beim zuständigen Landschaftsverband gestellt werden. Kurzarbeitergeld wird in diesem Fall nicht bezahlt.
Weitere Fragen und Antworten:
Weitere Fragen- und Antworten finden Sie im FAQ-Bereich der Bundesagentur für Arbeit