Die neue Coronaschutzverordnung - eine Anlage dazu gibt es nicht mehr - gilt ab dem 2. November. Folgend finden Sie die wichtigsten Regelungen für das Gastgewerbe.
Gastronomie, § 14 CoronaSchVO
Grundsatz:
- Alle gastronomischen Tätigkeiten sind untersagt.
Ausnahmen:
- Betriebskantinen zur Versorgung der Beschäftigten bzw. der Nutzer*innen der Bildungseinrichtung
- Abhol- und Lieferdienste für Getränke und Speisen sind erlaubt. Eine Beschränkung kann sich allerdings durch Allgemeinverfügung der Kommunen ergeben.
- Hinweis: § 11 CoronaSchVO (1) Der Verkauf von alkoholischen Getränken ist zwischen 23 Uhr und 6 Uhr untersagt.
- Bewirtung von zulässigen Veranstaltungen
Beherbergung, Tourismus, Ferienangebote, 15 CoronaSchVO:
Grundsatz:
- Alle touristischen Beherbergungen sind ab dem 2. November grundsätzlich untersagt.
- Geschäftlich bedingte Übernachtungen sind weiterhin möglich.
Einzelne Regelungen:
- Touristische Übernachtungen, die vor dem 30.10. angetreten wurden, dürfen durchgeführt werden, auch über den 31.10. hinaus. Bei einer Anreise danach muss spätestens am 2.11. morgens abgereist werden.
- Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und prvatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Parteien oder Vereine dürfen mit bis zu 20 Personen nur dann stattfinden, wenn eine Video- oder Telefonkonferenz nicht möglich ist, § 13 Absatz 3 CoronaSchVO.
Hinweis: Normale geschäftliche Treffen wie Vertriebsmeetings sind nicht umfasst!
Hinweis: Den Nachweis, dass eine Sitzung physisch durchgeführt werden muss, muss der Veranstalter erbringen. Bei größeren Veranstaltungen ist eine Zulassung durch die zuständigen Behörden des Veranstaltungsortes notwendig. - Bildungsmaßnahmen können unter den Voraussetzung des §7 CoronaSchVO stattfinden.
- Die gastronomische Versorgung von übernachtenden Gästen oder Sitzungsteilnehmern ist möglich. Gäste von außerhalb dürfen nicht bewirtet werden.