Die in der hessischen Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus angeordneten Beschränkungen für Einzelhandelsgeschäfte und Gaststätten begründeten weder einen zu Minderung berechtigenden Mangel der Räumlichkeiten noch führten sie zur Unmöglichkeit der vom Vermieter oder Verpächter geschuldeten Leistung. Der Verpächter „schulde nicht die Überlassung des Betriebs selbst, sondern nur die Überlassung der dazu notwendigen Räume“, betonte das OLG. Insoweit sei ein Pachtvertrag ebenso zu behandeln wie ein Mietvertrag. Auch der Pächter trage das Verwendungsrisiko. Ob eine Anpassung des Vertrages wegen einer schwerwiegenden Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmen ist, sei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. In den beiden konkreten Fällen verneinte das Gericht dies.
Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Der Senat hat in beiden Fällen wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.
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