Reisesicherungsfonds: Insolvenzsicherung von Pauschalreisen

NRW, Fachgruppe Hotels

Bei der Insolvenzsicherung von Pauschalreisen wird es ab dem 1. November 2021 einen Systemwechsel geben. Ein Grund: die Insolvenz von Thomas Cook im Jahr 2019 und die aufgrund ungenügender Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie damit einhergehende Staatshaftung der Bundesrepublik. Ziel: keine Wiederholung.

Bei der Insolvenzsicherung von Pauschalreisen wird es ab dem 1. November 2021 einen Systemwechsel geben. Grund dafür war u.a. die Insolvenz von Thomas Cook im Jahr 2019 und die aufgrund ungenügender Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie damit einhergehende Staatshaftung der Bundesrepublik, die künftig um jeden Preis vermieden werden soll. Die Absicherung wird ab dem 1. November 2021 im Wesentlichen über einen Reisesicherungsfonds erfolgen, der in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung - ggf. als gemeinnützige GmbH zwecks Steuerbefreiung, damit sich der Aufbau des Fondsvolumens nicht verzögert - organisiert ist und durch die Einzahlungen der Reiseveranstalter ein Fondsvermögen in Höhe von 750 Mio. Euro aufbauen soll. Das Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften wurde am 30. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Zu den Regelungen ab dem 1. November 2021 im Einzelnen:

  • Veranstalter müssen Entgelte an den Fonds bezahlen in Höhe von 1 Prozent ihres jährlichen Pauschalreiseumsatzes.
  • Hierbei ist nur der jährliche Umsatz in Ansatz zu bringen, der mit Pauschalreisen erzielt wird, soweit sie vor Beendigung der Reise vom Reisenden zu bezahlen sind oder die Rückbeförderung des Reisenden umfassen. Diese für die konkrete Fallgestaltung in der Hotellerie wichtige Feststellung ist im Gesetz ausdrücklich verankert.
  • Veranstalter mit weniger als 10 Millionen Euro Pauschalreiseumsatz pro Jahr können sich wie bisher über Versicherer oder per Bankbürgschaft absichern („Opt-out-Klausel“). Bei weniger als 3 Millionen Euro Pauschalreiseumsatz p.a. ist eine Begrenzung der Einstandspflicht auf 1 Million Euro möglich.
  • Kleine und mittlere Unternehmen können umgekehrt aber auch die Entscheidung treffen, sich über den Reisesicherungsfonds abzusichern, sofern dies aus wirtschaftlichen Erwägungen oder sonstigen Gründen für sie vorzugswürdig ist oder eben entsprechende Versicherungslösungen in Zukunft nicht (mehr) zur Verfügung stehen sollten („Opt-in-Lösung“).
  • Die Sicherheitsleistungen, die Veranstalter beim Fonds hinterlegen müssen, betragen 5 Prozent des Pauschalreiseumsatzes. Dieser Satz kann vom Fonds frühestens zum 1. November 2022 angehoben werden; seine Höhe wird bei sieben Prozent gedeckelt.
  • Zum 1. November 2021 wird es einen Haftungsschnitt geben: Risiken aus zuvor gebuchten, aber noch nicht abgeschlossenen Reisen sollen auf den Fonds übergehen können.
  • Die Aufbauphase des Fonds wird aufgrund der Corona-Krise reicht bis zum 31. Oktober 2027.
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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Pressesprecher