Kontaktbeschränkungen, wie sie für private Bereiche in Wohnungen beispielsweise oder in Parks oder auf Plätzen gelten, haben keine Auswirkungen auf die Gastronomie. Dort bleibt es bei den bisherigen Zugangsbeschränkungen (2G/2G+), die seitens der Gastronomen bzw. Veranstalter weiterhin kontrolliert werden müssen. Tanzveranstaltungen sind allerdings genauso verboten wie der Betrieb von Clubs und Diskotheken.
Die Kontrollpflicht ist auch der Grund, warum im Vergleich zu privaten Feiern zuhause auf Kontaktbeschränkungen in der Gastronomie verzichtet wird.