Wie angekündigt, hat das Bundesarbeitsministerium (BMAS) den Corona-Arbeitsschutz ausführlicher und auf einer rechtlich verbindlicheren Ebene geregelt und nunmehr die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel verabschiedet.
Abstand, Hygiene und Masken bleiben danach im Arbeitsschutz die wichtigsten Instrumente, solange die „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz besteht und es keinen Impfschutz für CoViD-19 gibt. Aber auch zahlreiche Details, z.B. zur Durchführung von Meetings oder Homeoffice, zur Pausengestaltung oder dem Zutritt betriebsfremder Personen, zu psychischen Belastungen oder zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, werden mit der Arbeitsschutzregel formal festgeschrieben.
Der DEHOGA hatte sich gegen die Verabschiedung der Arbeitsschutzregel ausgesprochen.
Es entsteht ein Regelungswirrwarr, denn außer der Arbeitsschutzregel gilt auch noch der kürzere SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard weiter. Auf diesem bauen insbesondere die branchenspezifischen Empfehlungen der Berufsgenossenschaften auf.
Für die Unternehmen erhöht sich damit die Komplexität des Corona-Arbeitsschutzes erheblich und auch Widersprüche sind nicht ausgeschlossen. Außerdem ist die ArbeitsschutzREGEL sehr ausführlich, kompliziert und juristisch formuliert, was Verständnis und Akzeptanz bei Arbeitgebern und Beschäftigten mindert.
Dazu kommt, dass mit der unbefristet geltenden Regel Schutzmaßnahmen wie die Maskenpflicht oder die sehr restriktive Betrachtung von Dienstreisen oder beruflichen Meetings bis zum Ende der Epidemie zementiert werden. Das belastet das Geschäftsmodell insbesondere der Tagungshotels sowie der Veranstaltungs- und Cateringwirtschaft über Gebühr.
Die Arbeitgeber in den Arbeitsschutzausschüssen des BMAS wurden allerdings von den anderen „Bänken“ (Gewerkschaften, Wissenschaft, Bundesländer, Behörden) überstimmt, so dass die Arbeitsschutzregel nach Veröffentlichung formal in Kraft tritt.
Der DEHOGA wird sich weiter dafür einsetzen, dass die Arbeitsschutzregel in verschiedenen Punkten angepasst werden muss. Erste Gespräche dazu in den verschiedenen Ausschüssen des BMAS laufen bereits.
Einige herausragende Punkte aus der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel des BMAS vom 10.08.2020
1. Anwendungsbereich:
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert den SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard des BMAS auf der Grundlage des ArbSchG und der Verordnungen zum ArbSchG (Arbeitsschutzverordnungen).
3. Gefährdungsbeurteilung:
Der Arbeitgeber hat vor dem Hintergrund der Epidemie und der Bekanntmachung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des BMAS gemäß §§ 5 und 6 ArbSchG die bestehende Gefährdungsbeurteilung und die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes hinsichtlich eventuell zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Hierzu geben die branchenspezifischen Konkretisierungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger zum Schutz vor SARS-CoV-2 eine Hilfestellung.
Siehe dazu: Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung im Sinne des SARS-CoV2- Arbeitsschutzstandards im Gastgewerbe
4.1 Grundlegende Maßnahmen (2):
Der Arbeitgeber hat insbesondere Maßnahmen zu ergreifen, die die Anzahl ungeschützter Kontakte zwischen Personen (auch indirekter Kontakt über Oberflächen) sowie die Konzentration an luftgetragenen Viren in der Arbeitsumgebung soweit wie möglich verringern. Geeignete Maßnahmen hierfür sind beispielsweise die Einhaltung der Abstandsregel, Arbeiten in festen Teams, die Trennung der Atembereiche durch technische Maßnahmen, die Nutzung von Fernkontakten, die verstärkte Lüftung, die Isolierung Erkrankter, eine intensivierte Oberflächenreinigung und zusätzliche Handhygiene.
4.2 Schutzmaßnahmen in den Schwerpunkten des Arbeitsschutzstandards
(2):
Kann die Abstandsregel zwischen den Arbeitsplätzen aus betriebstechnischen Gründen nicht eingehalten werden und sind zur Arbeitsausführung nicht nur einzelne Kurzzeitkontakte der an diesen Arbeitsplätzen Beschäftigten notwendig, sind als technische Maßnahme Abtrennungen zu installieren.
…
(4):
Mit der Abtrennung wird eine Trennung der Atembereiche zwischen Beschäftigten oder zwischen Beschäftigten und Kunden (zum Beispiel an Kassenarbeitsplätzen, Bedientheken) erzielt. Der obere Rand der Abtrennung muss für Sitzarbeitsplätze mindestens 1,5 m über dem Boden enden, für Steharbeitsplätze sowie bei Sitzarbeitsplätzen mit stehenden Kunden mindestens 2 m über dem Boden. (Anmerkung: nicht zu verwechseln mit den NRW-Vorgaben für bauliche Abtrennungen zwischen Tischen im Gastraum). Die Abtrennung kann – falls nötig – Öffnungen außerhalb des Atembereichs (zum Beispiel zum Bezahlen bzw. zum Bedienen des Kartenlesegerätes, gegebenenfalls auch zur Warenherausgabe) aufweisen. Beide Seiten der Abtrennung sind arbeitstäglich mit einem handelsüblichen Reinigungsmittel zu reinigen.
4.2.2 Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume…
(6):
Die Einhaltung der Abstandsregel ist in Pausenräumen und -bereichen, Teeküchen und an Kochgelegenheiten sowie in Bereitschaftsräumen und -bereichen zu gewährleisten. Maßnahmen sind insbesondere die Anpassung der Bestuhlung, das Aufbringen von Bodenmarkierungen und die gestaffelte Organisation von Arbeits- und Pausenzeiten mit dem Ziel, die Belegungsdichte zu verringern.
(7):
Vor Eintritt und Nutzung der Pausenräume und -bereiche sind Möglichkeiten zur Handhygiene bereitzustellen.
4.2.3 Lüftung (1):
In Räumen von Arbeitsstätten muss gemäß Anhang Nummer 3.6 ArbStättV ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein. Die ASR A3.6 "Lüftung" konkretisiert die grundlegenden Anforderungen an die Lüftung.