Ausgleichsabgabe für das Jahr 2024, die erstmalig zum 31. März 2025 zu entrichten ist:
Mit dem Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes wurde die sog. vierte Staffel bei der Ausgleichsabgabe eingeführt. Sie gilt seit dem 1. Januar 2024 und muss erstmalig zum 31. März 2025 von den Unternehmen entrichtet werden, die laut Anzeigeverfahren keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Zudem gibt es Änderungen bei der Mehrfachanrechnung.
Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz müssen Unternehmen daher nach § 160 Abs. 2 Satz 1 SGB IX für das Anzeigejahr 2024 monatlich folgende Beträge zahlen:
- 140 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 % bis unter 5 %
- 245 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 % bis unter 3 %
- 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von über 0 % bis unter 2 %
- 720 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 %
Für Arbeitgeber mit mind. 20 und weniger als 40 bzw. 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen ergeben sich nach § 160 Abs. 2 Satz 2 SGB IX monatlich folgende Beträge (Kleinstbetriebsregelung):
Weniger als 40 Arbeitsplätze:
- 140 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen
- 210 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung keines schwerbehinderten Menschen
Weniger als 60 Arbeitsplätze:
- 140 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen
- 245 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen
- 410 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung keines schwerbehinderten Menschen
Erhöhung der Ausgleichsabgabe, die ab dem 1. Januar 2025 gilt und erstmalig zum 31. März 2026 zu entrichten ist:
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die BDA darüber informiert, dass ab 1. Januar 2025 die Ausgleichsabgabe gemäß § 160 Abs. 3 SGB IX erhöht wird. Die Anpassung erfolgt, wenn sich die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV seit der letzten Anpassung um mehr als 10 % erhöht hat. Zuletzt fand im Jahr 2021 eine Erhöhung auf der Grundlage von § 160 Abs. 3 SGB IX statt. Dazu hatten wir Sie mit Rundschreiben GFLV Nr. 599/20 vom 8. Dezember 2020 informiert.
Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz müssen Unternehmen dann für das Anzeigejahr 2025 monatlich folgende Beträge zahlen:
- 155 Euro (statt 140 Euro) bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 % bis unter 5 %
- 275 Euro (statt 245 Euro) bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 % bis unter 3 %
- 405 Euro (statt 360 Euro) bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 % bis unter 2 %
- 815 Euro (statt 720 Euro) bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 %
Für Arbeitgeber mit mind. 20 und weniger als 40 bzw. 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen im Jahr ergeben sich monatlich folgende Beträge (Kleinstbetriebsregelung):
Weniger als 40 Arbeitsplätze:
- 140 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen
- 155 Euro (statt 140 Euro) bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen
- 235 Euro (statt 210 Euro) bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung keines schwerbehinderten Menschen
Weniger als 60 Arbeitsplätze:
- 155 Euro (statt 140 Euro) bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderte Menschen
- 275 Euro (statt 245 Euro) bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen
- 465 Euro (statt 410 Euro) bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung keines schwerbehinderten Menschen.
Die Bekanntgabe der neuen Beträge für die Ausgleichsabgabe hat das BMAS im Bundesanzeiger am 11. Dezember 2024 veröffentlicht. Sie kann hier abgerufen werden.
Alle relevanten Informationen zur Ausgleichabgabe finden Sie auf der Webseite www.rehadat-ausgleichsabgabe.de. Die Anwendung IW-Elan, mit der Arbeitgeber ihre Anzeige für das Anzeigejahr 2024 berechnen und abgeben können, finden Sie auf www.iw-elan.de.