Das Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands mit den – leicht modifizierten - Voraussetzungen für das vereinfachte Stundungsverfahren für den Monat März 2021 finden Sie hier.
Weiterhin gilt, dass vorrangig die angesprochenen Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes zu nutzen sind, und entsprechende Anträge vor dem Stundungsantrag - soweit dies möglich ist - zu stellen sind.
Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist weiterhin mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen. Das überarbeitete Muster eines solchen Antrags finden Sie hier.