In einem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes zum vereinfachten Verfahren bei der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen wird unter anderem auf Folgendes hingewiesen:
- auf die Tatsache, dass auch für die Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Monat März 2020 das vereinfachte Stundungsverfahren gilt, und zwar "... auch dann, wenn Stundungsanträge zwar gestellt wurden, jedoch eine Berücksichtigung angesichts der nun anstehenden Lastschriftverfahren nicht mehr möglich ist".